1 Allgemeines
Rz. 1
Die Regelung knüpft an die in § 76 Abs. 1 AFG geregelten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen an.
Die Beschränkung auf Arbeiter in der Bauwirtschaft wird aufgegeben und die Leistungen der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft grundsätzlich auch auf Angestellte ausgedehnt. Inhaltlich ist hiermit jedoch keine Ausweitung verbunden, da Angestellte regelmäßig nicht auf witterungsbedingten Arbeitsplätzen beschäftigt sind. Trifft diese allgemeine Einschränkung z.B. bei Polieren nicht zu, ergibt sich eine Einschränkung aus dem fehlenden Verbot der witterungsbedingten Kündigung in der Schlechtwetterzeit (Nr. 2).
Die in § 76 Abs. 1 Nr. 3 AFG für alle Leistungen gleichermaßen geltende persönliche Voraussetzung eines Anspruchs auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung wird nunmehr inhaltlich zutreffender bei den besonderen Anspruchsvoraussetzungen für das Winterausfallgeld und das Zuschuß-Wintergeld aufgenommen.
2 Rechtspraxis
2.1 Förderungsfähiger Personenkreis
Rz. 2
§ 210 enthält die in § 209 geforderten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen. Besondere Anspruchsvoraussetzungen muß der Arbeitnehmer daneben noch für das Zuschuß-Wintergeld (§ 213) und das Winterausfallgeld (§ 214) erfüllen.
Rz. 3
Die Vorschrift regelt den förderungsfähigen Personenkreis weniger einfach abgrenzbar und eröffnet Manipulationsmöglichkeiten. Der Begriff des Arbeitnehmers an Stelle des in den Winterbauvorschriften des AFG noch konkreter bezeichneten Arbeiters ist wohl in erster Linie gewählt worden, um nicht von der Systematik der im SGB III insgesamt nach Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Trägern unterschiedenen Gruppen der Leistungsberechtigten abzuweichen. Der Personenkreis der Arbeiter konnte nach früherer Rechtslage einfacher von dem der Angestellten abgegrenzt werden. Im Regelfall war die Zugehörigkeit zur Arbeiter- oder Ang...