Rechtsgrundlage
3. Unterabschnitt: Winterausfallgeld und ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung
SGB III § 214 Winterausfallgeld
1 Allgemeines
Rz. 1
Abs. 2 Satz 1 zum 1.1.2002 ergänzt durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).
In dieser Vorschrift werden die besonderen arbeitnehmerbezogenen positiven und negativen Anspruchsvoraussetzungen für das Winterausfallgeld (WAG) im Zusammenhang geregelt.
Wie im AFG-Recht wird WAG nur an Arbeitnehmer gezahlt, die versicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Einschränkung der Leistung bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, ist entfallen, da diese Arbeitnehmer – anders als in Fällen der Kurzarbeit – während eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls aufgrund tariflicher Regelungen keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.
Abs. 1 Nr. 2 entspricht dem früheren § 81 AFG.
Wie im früheren Recht ist ein Anspruch auf WAG ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem witterungsbedingten Arbeitsausfall Anspruch auf Krankengeld hat.
Die getroffene Regelung, nach der durch die Zahlung von WAG nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden darf, entspricht der früheren Rechtslage.
Für die Bemessung des WAG finden die geänderten Bemessungsvorschriften für das Kug, nach denen auf den Entgeltausfall abgestellt wird, Anwendung. Die Einkommensverringerung, die der Arbeitnehmer bei einem witterungsbedingten Arbeitsausfall, für den er einen Anspruch auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung hat, soll dagegen bei der Bemessung des WAG nicht berücksichtigt werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Winterausfallgeld (WAG)
Rz. 2
Das WAG ist eine lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung, die dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegt. Für Zeiten des Bezuges von WAG hat der Arbeitgeber Beiträge zur Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Nach Maßgabe des § 214a kommt eine Erstattung...