Rechtsgrundlage
Neunter Abschnitt: Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
1. Unterabschnitt: Grundsätze
SGB III § 209 Anspruch
1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschriften über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft wurden zuletzt im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1809) grundlegend umgestaltet. Die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft ist nach geltendem Recht auf die Leistungen Wintergeld und Winterausfallgeld konzentriert. Tarifliche und ergänzende gesetzliche Leistungen wurden inhaltlich aufeinander abgestimmt.
2 Rechtspraxis
2.1 System der Winterbauförderung
Rz. 2
Die Vorschriften über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft sind im Vierten Kapitel bei den Leistungen an Arbeitnehmer angesiedelt. Die Regelungen gehen dem Grunde nach auf das Zweite Gesetz zur Änderung des AFG im Bereich des Baugewerbes v. 15.12.1995 zurück. Durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe sind die maßgeblichen Vorschriften des AFG für die Zeit vom 1.11.1997 bis 31.12.1997 und die entsprechenden Vorschriften des SGB III für die Zeit ab 1.1.1998 geändert worden. Das aktuelle Recht (im Wesentlichen ab 1.11.1999) beruht auf dem Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230).
Rz. 3
Die Ausgestaltung der Vorschriften als Leistungen an Arbeitnehmer ist seither nicht mehr konsequent eingehalten; § 214a sieht eine Beitragserstattung an Arbeitgeber vor. Auch im Übrigen verwendet der Gesetzgeber in den Vorschriften den Begriff "Arbeitnehmer", obwohl sich das Förderungsangebot an Arbeiter des Baugewerbes richtet. Auf diesen Personenkreis stellen auch die Regelungen über die Finanzierung eines Teil...