1 Allgemeines
Rz. 1
§ 214a wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S.2230) zum 1.11.1999 und redaktionell zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
Soweit das Winterausfallgeld (WAG) aus einer Umlage nach § 354 durch die Betriebe des Baugewerbes erbracht wird, soll hieraus auch ein Beitragszuschuss in Höhe von 100% des allein vom Arbeitgeber zu tragenden Beitrages zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung erbracht werden.
Durch die Absicherung der Arbeitsentgelte der Bauarbeiter während der ersten 30 witterungsbedingten Ausfallstunden - in der Regel durch von ihnen selbst angespartes Arbeitszeitguthaben - kann voraussichtlich eine wirksame Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse während dieser Zeit erreicht werden. Die Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung im Falle fehlender Entgeltabsicherung durch Arbeitszeitguthaben bei Arbeitsausfällen zwischen der 31. und der 100. Ausfallstunde ist erforderlich, um - zusammen mit dem WAG - die finanziellen Belastungen der einzelnen Bauarbeitgeber zu begrenzen und damit auch während dieser Zeit eine Verstetigung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe zu bewirken.
Indem die Bundesagentur für Arbeit (BA) für witterungsbedingte Arbeitsausfälle künftig ab der 101. - anstelle der 121. Ausfallstunde - WAG zahlt und diese Lohnersatzleistung aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur BA finanziert wird, werden die Bauwirtschaft und die einzelnen Betriebe insbesondere im Falle besonders strenger oder langer Winter wirksamer als bis...