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Sauer, SGB III § 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 131 b ist mit Wirkung zum 19.3.2013 durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege v. 13.3.2013 (BGBl. I S. 446) in das SGB III eingefügt worden.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas v. 3.3.2016 (BGBl. I S. 369) mit Wirkung zum 11.3.2016 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581) mit Wirkung zum 25.7.2017 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine befristete Ausnahmeregelung von dem Grundsatz, dass die Dauer einer Vollzeitmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, nur dann angemessen i. S. d. Voraussetzungen für die Zulassung einer Maßnahme durch die fachkundige Stelle (§ 179 Abs. 1 Nr. 3) ist, wenn die Dauer der Maßnahme gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist (§ 180 Abs. 4 a. F.).

 

Rz. 3

Die Regelung ist auf einen Zeitraum von zwischenzeitlich nahezu 7 Jahren ausgelegt. Sie erfasst berufliche Weiterbildungen, die in der Zeit vom 1.4.2013 bis zum 31.12.2019 beginnen. Daher ist die Vorschrift zwischenzeitlich ausgelaufen.

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