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Sauer, SGB III § 111 Transferkurzarbeitergeld

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift wurde als § 216b durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 in den Zehnten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III eingefügt. Mit dem Transferkurzarbeitergeld ist das bis dahin gewährte strukturelle Kurzarbeitergeld (Kug) in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (§ 175 a. F.) abgelöst worden.

 

Rz. 2

Durch Art. 1 Nr. 6 des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) ist dem Abs. 7 mit Wirkung zum 27.11.2004 ein neuer Satz 2 angefügt worden. Aufgrund des neuen Satzes 2 des Abs. 7 bleiben Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes weiterhin von einer Förderung ausgeschlossen. In Erweiterung des bisherigen Anwendungsbereichs der Vorschrift sind Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen, deren Träger mit privatwirtschaftlichen Unternehmen konkurrieren, förderungsberechtigt. Abs. 7 Satz 2 ist am 27.11.2004 wirksam geworden (Art. 16 Abs. 1). Aufgrund der Änderung des § 216a Abs. 1 Satz 3 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetzes sind ferner Arbeitnehmer kirchlicher und kirchennaher Einrichtungen nunmehr in die Förderung einbezogen, wenn sie von materiellen Betriebsänderungen betroffen werden (Abs. 2).

Abs. 4a wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) mit Wirkung zum 1.1.2009 eingefügt. Die Vorschrift bestimmt, dass Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben, wenn ihnen Anpassungsgeld nach dem Steinkohlefinanzierungsgesetz gewährt werden kann.

§ 216b a. F. ist durch Art. 11 des Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt – Beschäftigtenchancengesetz zum 1.1.2011 (BGBl. I S. 1417) an mehreren Stellen geändert worden. So sind u. a. in Abs. 1 die Nr. 4, in Abs. 3 die Nr. 3 und 4 eingefügt, der Abs. 5 Satz 3 aufgehoben und die Abs. 6 und 9 vollständig neu gefasst worden. Zuletzt ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) der Inhalt von § 216b a. F. mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 111 übertragen worden. § 111 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 216b a. F. Die Vorschrift wurde zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern angepasst. Die Nummerierung der Absätze wurde geändert. Eine Trägerzulassung ist für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld erforderlich, wenn die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt wird. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei ist der ursprüngliche Abs. 9, der eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers vorsah, mit der Begründung gestrichen worden, dass die entsprechenden Daten durch die IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden können (BR-Drs. 65/16 S. 22). Der ursprüngliche Abs. 10 ist dadurch zu Abs. 9 geworden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 geändert worden. Dabei sind in Abs. 9 die Worte ""Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 bis 4" gestrichen worden. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 109.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt das Transferkurzarbeitergeld. Beim Transferkurzarbeitergeld handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat geltend gemacht wird.

 

Rz. 4

Abs. 1 beschreibt den arbeitsmarktpolitischen Zweck der Regelung. Das Transferkurzarbeitergeld dient zum einen dazu, bei den von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmern die Entlassung zu vermeiden und zum anderen dazu, die Vermittlungsaussichten zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Durch das Transferkurzarbeitergeld soll ein Transfer von der bisherigen Beschäftigung in einem von einer Betriebsänderung nachteilig betroffenen Betrieb hin zu einer neuen Beschäftigung in einem anderen Betrieb erleichtert werden.

 

Rz. 5

Durch die Betonung des Transfercharakters ist nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass die Zielrichtung der Regelung nicht darauf ausgerichtet ist, Entlassungen sozialverträglich zu begleiten, sondern vorrangig die Eingliederung in den Ersten Arbeitsmarkt zu fördern (a. A. wohl LAG Hamburg, Urteil v. 7.9.2005, 5 Sa 41/05, wonach auch der sozialverträgliche Personalabbau Ziel ist).

 

Rz. 6

Im Unterschied zum Kug ist beim Transferkurzarbeitergeld der Arbeitsausfall nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft. Im Vordergrund steht deshalb nicht – wie beim Ku...

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  Rz. 10 Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kug zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld) nach Abs. 1, wenn und ...

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