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Sauer, SGB III § 110 Transfermaßnahmen / 2.1.1 Betriebsänderungen

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 16

§ 2 Abs. 3 bestimmt, dass Arbeitgeber die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, zu unterrichten haben. Dazu gehören auch Mitteilungen über geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen, damit Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können. Diese Informations- und Mitteilungspflichten sind allerdings nur als Sollvorschrift ausgestaltet und insofern nicht von zwingender Natur. Die Verletzung der Mitteilungspflichten ist nicht sanktionsbewehrt.

 

Rz. 17

§ 17 Abs. 2 und 3 KSchG sieht ein besonderes Verfahren der Unterrichtung der Agenturen für Arbeit vor. Im Vorfeld der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat und die Agentur für Arbeit schriftlich zu unterrichten. Diese Unterrichtung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Gründe der geplanten Entlassungen,
  • die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
  • die Zahl und die Berufsgruppen der i. d. R. beschäftigten Arbeitnehmer,
  • den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
 

Rz. 18

Abs. 1 Satz 3 definiert den Begriff der Betriebsänderung. Danach gelten als Betriebsänderungen alle Betriebsänderungen i. S. d. § 111 BetrVG unabhängig von der Unternehmensgröße und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb. Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG sind:

  • Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • ...

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