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Rohrsanierung - Keine Epoxidharzbeschichtung bei Rohrinnensanierung

Alexander C. Blankenstein
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Leitsatz

Epoxidharz enthält Komponenten, die gesundheitsschädlich sind. Es kann daher das Gleichgewicht des Hormonsystems des Menschen stören. Wird bei einer Innenrohrsanierung eine Epoxidharzbeschichtung vorgenommen, rechtfertigt dies daher eine monatliche Mietminderung von 20 Prozent.

 

Fakten:

Vorliegend wurde eine erforderliche Wasserrohrsanierung durchgeführt. Dabei wurde eine Epoxidharzbeschichtung im Inneren der Rohre aufgebracht. Einer der Mieter minderte deshalb die Miete. Er war der Auffassung, nunmehr liege ein Mangel der Mietsache vor, da die Beschichtung das menschliche Hormonsystem beeinträchtige. Das Gericht gab dem Mieter recht. Der Mieter war zur Minderung der Miete in Höhe von 20 Prozent monatlich berechtigt, da die Rohrinnensanierung mithilfe des Baustoffs Epoxidharz vorgenommen wurde und Epoxidharz Komponenten enthält, die gesundheitsschädlich sind. Das Gericht bezog sich dabei auf einen Artikel der freien Enzyklopädie Wikipedia zum Tema Epoxidharz. Danach besteht die Harzkomponente aus den Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin. Bisfinol A wird als endokriner Disruptor verdächtigt, was bedeutet, dass dieser Stoff wie ein Hormon wirken und so das Gleichgewicht des Hormonsystems des Menschen stören kann. Gerichtsbekannt war ferner, dass solche endokrinen Disruptoren schon in geringsten Mengen zu Störungen im endokrinen System führen können. Der Stoff Epichlorhydrin ist laut Wikipedia weiterhin bekannt als giftig und im Tierversuch krebserzeugend. Daher stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Wasser in der Wohnung des Mieters als Trinkwasser nicht und zur Körperhygiene nur bedingt geeignet war.

 

Link zur Entscheidung

AG Köln, Urteil vom 20.04.2011, 201 C 546/10AG Köln, Urteil vom 20.4.2011 – 201 C 546/10

Fazit:

Für Verwalter heißt es insoweit aufgep...

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AG Köln 201 C 546/10
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  Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 938,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 290,70 EUR seit dem 06.12.2007 sowie aus weiteren 753,86 EUR seit dem 05.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage ...

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