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AG Köln Urteil vom 20.04.2011 - 201 C 546/10

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 938,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 290,70 EUR seit dem 06.12.2007 sowie aus weiteren 753,86 EUR seit dem 05.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 61 % und die Klägerin zu 39 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind aufgrund eines Mietvertrages, vermöge dessen die Klägerin Vermieterin und der Beklagte Mieter einer Erdgeschosswohnung im Hause M. Straße 334 in Köln ist, verbunden. Die vertraglich geschuldete Miete beträgt 942,33 EUR bei einer Grundmiete in Höhe von 694,33 EUR zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung von 166,00 EUR und einer monatlichen Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 82,00 EUR.

Der Beklagte zahlte im August 2007 eine um 30,00 EUR reduzierte Miete, was er damit begründete, dass er am 16.07.2007 beinahe den ganzen Tag lang keine Warmwasserversorgung in seiner Wohnung gehabt habe. Im November 2007 zahlte der Beklagte eine um 47,12 EUR reduzierte Miete wegen angeblicher Lärmbelästigung im Zuge von Gerüstbauarbeiten vor und hinter dem Haus. Im Dezember 2007 behielt der Beklagte die Miete in voller Höhe ein. Im Januar 2008 zahlte der Beklagte auf die Miete lediglich einen Betrag in Höhe von 177, 35 EUR. Im Februar 2008 minderte der Beklagte die Miete um 386,16 EUR. In den Monaten März und April zahlte der Beklagte dagegen unter Berücksichtigung der unstreitigen Mietminderu...

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