Rn 3
Versorgungsanrechte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erwerben Personen, denen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses auf privatrechtlicher Grundlage eine Versorgung zugesagt worden ist, die inhaltlich vollständig oder jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen dem Beamtenversorgungsrecht entspricht (BGH FamRZ 11, 1216 Rz 17). Die Rechtsform des Versorgungsträgers ist dabei ohne Bedeutung. Wesentliche Voraussetzung für eine solche Versorgung ist aber, dass der Arbeitgeber sie selbst zugesagt hat und die beschäftigte Person nicht durch eigene Beiträge zum Erwerb des Anrechts beitragen muss (BGH FamRZ 94, 232, 233). Regelmäßiges Indiz ist auch die Versicherungsfreiheit oder die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV (BGH FamRZ 11, 1216 Rz 17). Im Einzelfall kann es zu Abgrenzungsproblemen mit der betrieblichen Altersversorgung kommen, die va deshalb praktisch relevant sind, weil sich (nur) bei betrieblichen Versorgungsanrechten die Frage nach deren Unverfallbarkeit stellt (vgl § 19 II Nr 1). Hat ein Arbeitgeber Versorgungsleistungen zugesagt, die sowohl nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ausgestaltet sind als auch die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllen, so ist für die Zwecke des VA die Bewertung nach § 44 als der ggü § 45 spezielleren Vorschrift vorzunehmen (BGH FamRZ 16, 617 Rz 22). Die Einordnung eines Anrechts als beamtenähnliche Versorgung hat allerdings nicht zwangsläufig zur Folge, dass es damit zu den anpassungsfähigen Anrechten iSd § 32 gehört. Denn diese Vorschrift bezieht lediglich solche Versorgungen ein, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 I SGB VI führen.
Rn 4
Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erwerben zB Pfarrer und Kirchenbeamte öffentlich-rec...