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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § ... / 2. Wesentliche Wertänderung (Abs 2).

Hartmut Wick
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Rn 12

Gem § 51 II iVm § 225 II FamFG muss sich der Ausgleichswert (mindestens) eines Anrechts nach der Ausgangsentscheidung rückwirkend betrachtet wesentlich geändert haben. Da das Abänderungsverfahren nur für echte Wertveränderungen eines Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet ist (s Rn 9), genügt nicht die Feststellung, dass sich zwischen dem der Ausgangsentscheidung zugrunde liegenden Ausgleichswert und dem vom Versorgungsträger im Abänderungsverfahren mitgeteilten aktuellen Ausgleichswert eine rechnerische Differenz ergibt, die die Wesentlichkeitsgrenze erreicht. Vielmehr muss auch festgestellt werden, ob das Anrecht im Ausgangsverfahren fehlerfrei ermittelt worden ist oder ob die Ausgangsentscheidung fehlerhaft war und sich nur daraus eine (scheinbare) wesentliche Änderung des Ausgleichswerts ergibt (BGH FamRZ 24, 431 Rz 15 ff). Ferner muss geklärt werden, ob sich die neu erteilte Auskunft auf denselben Gegenstand bezieht wie die der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Versorgungszusage (BGH aaO Rz 28). Bei dem anzustellenden Wertvergleich, der auf Basis von Rentenbeträgen vorzunehmen ist (vgl Rn 17f), muss auch berücksichtigt werden, dass der Ausgleichswert des in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils entspricht. Unerheblich ist, ob dieser im Ausgangsverfahren vollständig öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist. Auch wenn ein Anrecht in der Ausgangsentscheidung wegen Übersteigens der Höchstbeträge nach § 1587b V BGB aF oder nach § 3b I Nr 1 VAHRG nur tw ausgeglichen werden konnte, bezieht sich der Begriff des Ausgleichswerts auf den hälftigen Ehezeitanteil und nicht auf den tatsächlich (nur begrenzt) durchgeführten Wertausgleich (BGH FamRZ 19, 1052 Rz 37). Bei Anrechten, die im Ausgangsverfahr...

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