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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 658 BGB – Widerruf.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. 2Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.

(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.

 

Rn 1

Ebenso wie die Auslobung muss der Widerruf sich an die Allgemeinheit wenden und geeignet sein, denselben Personenkreis zu erreichen wie bei der vorangegangenen Auslobung. Auch ist ein individueller Widerruf zulässig, der sich also an eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis richtet (München NJW-RR 05, 1401 [OLG München 28.07.2005 - U (K) 1834/05] zum Ausschluss bei einem Quiz eines privaten Fernsehsenders). Bei dieser Fallgestaltung muss der Widerruf zugehen, der Widerrufende hat daher die Beweislast, dass dies geschehen ist (NJW-RR 07, 392 [BGH 28.09.2006 - III ZR 295/05]).

 

Rn 2

Ebenso wie die Auslobung unter einer Befristung erfolgen kann, steht dem Auslobenden die Möglichkeit zur Seite, auf die Widerruflichkeit zu verzichten. Nach II ist im Zweifel von einem solchen Verzicht auszugehen, wenn die Auslobung selber befristet wurde. Der Verzicht kann auch nur an einen bestimmten Personenkreis erklärt werden, ist dann aber eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Beweislast hat in allen Fällen der Auslobende.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 658 Widerruf
Bürgerliches Gesetzbuch / § 658 Widerruf

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