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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 652 BGB ... / b) Gesetzliches Verbot (§ 134).

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 23

Gesetzliche Verbote, die sich an beide Parteien richten (vgl § 134 Rn 20), können bei einem Verstoß zur Nichtigkeit des Maklervertrags führen. Besondere Bedeutung erlangen insoweit gesetzliche Vermittlungsverbote. Ein solches Verbot besteht für die Vermittlung von Adoptionen (§ 5 AdVermiG). Die Vermittlung ist Sache der zuständigen Stellen. Das Verbot gilt auch für die Ersatzmuttervermittlung (§§ 13c, 13b AdVermiG). Ausbildungs- und Arbeitsvermittlungen sind nur verboten, wenn es um Vermittlungen in oder aus Ländern außerhalb der EU und der EWR geht (§ 292 SGB III). Wegen der besonderen Stellung ist es dem Notar verboten (dazu BGH NJW-RR 90, 948 [BGH 22.03.1990 - IX ZR 117/88]), Darlehen und Grundstücksgeschäfte zu vermitteln (§ 14 IV BNotO). Entgegen dem Verbot abgeschlossene Verträge sind nichtig. Die gleiche Wirkung hat das Verbot bei einem Verstoß von Anwaltsnotaren oder Sozietätskollegen (BGHZ 147, 39). Andere Berufsregelungen sind allerdings regelmäßig nicht als gesetzliche Verbote iSd § 134 einzuordnen. Ein unter Verstoß gg die Berufsordnung (§ 14 II 8 BRAO – BGH NJW 04, 212 [BGH 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02]) von einem Anwalt geschlossener Maklervertrag ist ebenso wirksam (BGH NJW 00, 3067 [BGH 08.06.2000 - III ZR 186/99]; unzulässige Vermittlung von Mandanten mittels Anwaltsverträgen im Internet, Dresd NJOZ 23, 759) wie ein entgegen der Berufsordnung (§ 57 IV StBerG) geschlossener Maklervertrag eines Steuerberaters (BGHZ 78, 263); ebenso bei einem Verstoß gg § 49b III BRAO durch die entgeltliche Vermittlung von konkreten Anwaltsmandaten (Dresd DStR 23, 1966 [OLG Dresden 06.04.2023 - 8 U 1883/22]). Die Wirksamkeit eines Maklervertrags über Wohnraum hängt nicht davon ab, dass ein Auftrag des Vermieters zum Angebot des Wohnraums vorliegt. § 6 WoVermG ist kein ges...

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