Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 08.06.2000 - III ZR 186/99 (veröffentlicht am 08.06.2000)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Verwirkung des Anspruchs einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Vermittlungsmaklerprovision, wenn einer der Gesellschafter zugleich als Rechtsanwalt für die Gegenseite tätig geworden und dies nicht offengelegt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 654

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 19 U 127/98)

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/21 O 266/97)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der klagenden GmbH, die Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts R. & A., war von den Berechtigten damit beauftragt worden, die Reprivatisierung des volkseigenen Grundstücks K.-straße 14 in Leipzig herbeizuführen und dieses Grundstück zum Verkauf zu bringen. Am 28. Mai 1991 schloß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Beklagten einen schriftlichen Maklervertrag, betreffend die Vermittlung des Ankaufs dieses Objekts. In diesem Vertrag heißt es unter anderem:

„Die Käufer sind am Ankauf von Immobilien in der Stadt Leipzig interessiert. Das gegebene Interesse bezieht sich auf Immobilien, die noch reprivatisiert werden müssen, d.h. die gegenwärtig im Grundbuch noch als staatliches Eigentum ausgewiesen sind, bei denen jedoch die Verkäufer entsprechende Ansprüche bei der Stadtverwaltung Leipzig geltend gemacht haben. Der Immobilienmakler reprivatisiert im Auftrag der Verkäufer Immobilien und ist von diesen beauftragt worden, diese Immobilien zum Verkauf zu bringen, wobei sich der Auftrag dabei sowohl auf den Verkauf des Anspruchs vor Reprivatisierung als auch den Verkauf nach erfolgter Reprivatisierung bezieht.

Für die erfolgreiche Vermittlung eines zum Verkauf kommenden Immobilienreprivatisierungsanspruches bzw. einer Immobilie erhält der Immobilienmakler nach erfolgter notarieller Beurkundung vom Käufer:

… Maklerprovision …, … die spätestens 10 Tage nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zu zahlen” ist.

Aufgrund dieser Vermittlung erwarb der Beklagte für die Firma P. G. mbH, Frankfurt, durch notariellen Vertrag vom selben Tage von den Berechtigten die Reprivatisierungsansprüche auf das Grundstück. Das Grundstück wurde durch Bescheid vom 10. Oktober 1994 reprivatisiert; in der Folgezeit – nach dem 1. Januar 1996 – wurde zugunsten der Erwerberin eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

Die Klägerin, die sämtliche Aktiva und Passiva der inzwischen aufgelösten Immobiliengesellschaft R. & A. übernommen hat, verlangt von dem Beklagten Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision in rechnerisch unstreitiger Höhe von (noch) 14.960 DM nebst Zinsen.

Der Beklagte hält seiner Zahlungspflicht im wesentlichen entgegen, der Maklervertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig; außerdem sei ein etwaiger Provisionsanspruch verwirkt.

Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt; mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Maklervertrag zwischen der Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts R. & A. und dem Beklagten nicht gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung (Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG) verstoßen hat.

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verstoß von vornherein bereits tatbestandsmäßig deswegen ausschied, weil einer der Gesellschafter, R., im fraglichen Zeitraum als Rechtsanwalt zugelassen war.

b) Jedenfalls scheitert ein Verstoß daran, daß der Immobiliengesellschaft die Reprivatisierung des Grundstücks K.-straße 14 als möglicher Gegenstand der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gegenüber dem Beklagten obgelegen hat. In dem Maklervertrag war vielmehr eindeutig klargestellt, daß die Immobiliengesellschaft bei der Reprivatisierung im Auftrag der Verkäufer tätig wurde. Demnach haben beide Vorinstanzen zutreffend festgestellt, daß die Reprivatisierung keine Leistung war, die die Makler dem Beklagten versprochen hatten, auch nicht als Inhalt der Vermittlung oder als Bedingung des Entstehens des Provisionsanspruchs. Auch die Revision nimmt ausdrücklich hin, daß die Immobiliengesellschaft in dem Vertrag gegenüber dem Beklagten keine Verpflichtung eingegangen war, das Reprivatisierungsverfahren zu betreiben.

c) Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Maklervertrag in einem „unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang” mit der Rechtsbesorgung der Immobiliengesellschaft gegenüber den Verkäuferinnen gestanden habe. Das Gelingen der Reprivatisierung war zwar Voraussetzung für das Entstehen des Provisionsanspruchs. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Zustandekommen des Maklervertrages und der Wirksamkeit der auf die Reprivatisierung gerichteten Vereinbarung zwischen den Maklern und der Verkäuferseite wurde dadurch indessen nicht geschaffen. Es bewendete vielmehr bei der jedem gewöhnlichen Maklervertrag zugrundeliegenden Konstellation, daß das Zustandekommen des Hauptvertrages Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Maklerlohn ist, wobei hier lediglich als zusätzliche tatsächliche Voraussetzung die Reprivatisierung hinzukommen sollte.

2. Der Maklervertrag ist auch nicht mit sonstigen Nichtigkeitsgründen behaftet. Der Umstand, daß der Gesellschafter R. seinerzeit Rechtsanwalt gewesen war, hinderte das wirksame Zustandekommen des Vertrages nicht. Anders als für Notare gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die eine makelnde Tätigkeit von Rechtsanwälten allgemein im Sinne von § 134 BGB verbietet (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1991 – IX ZR 303/90 = NJW 1992, 681, 682). Die ständige Ausübung des Berufs eines Maklers ist allerdings für einen Rechtsanwalt unzulässig (BGH aaO m.w.N.). Selbst wenn R. indessen damals durch eine solche ständige Ausübung des Maklerberufs gegen anwaltliches Standesrecht verstoßen haben sollte, bewirkte dies nicht automatisch die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) aller von der Immobiliengesellschaft abgeschlossenen Maklerverträge. Denn nicht schon jeder Standesverstoß eines an eine Standesordnung gebundenen Vertragsteils macht das Rechtsgeschäft sittenwidrig; vielmehr kommt es stets auf alle Umstände des Einzelfalls an (Senatsurteil vom 18. März 1999 – III ZR 93/98 = NJW 1999, 2360 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Architektenvertrag 2). Zwar hat der IX. Zivilsenat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1991 (aaO) die Sittenwidrigkeit des damals in Rede stehenden Maklervertrages mit der Erwägung verneint, der betroffene Rechtsanwalt sei lediglich in einem durch besondere Umstände geprägten Einzelfall als Makler tätig geworden. Daraus kann indessen nicht die Folgerung gezogen werden, daß sämtliche Maklerverträge einer auf diesem Gebiet gewerblich tätigen Personengesellschaft schon deswegen sittenwidrig sind, weil an dieser ein Rechtsanwalt als Mitglied beteiligt ist. Eine so weitreichende Sanktion stünde zu dem Ziel, die Wahrung des anwaltlichen Standesrechtes sicherzustellen, jedenfalls dann außer Verhältnis, wenn – wie hier – der Rechtsanwalt gegenüber dem Kunden (dem Beklagten) allein in seiner Eigenschaft als Makler tätig wird (vgl. Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 138 Rn. 425); vielmehr stellt insoweit bereits die Bundesrechtsanwaltsordnung ein geeignetes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 10. November 1975 – AnwZ (B) 12/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 31 m.w.N.). Der mögliche Standesverstoß wog daher nicht so schwer, als daß er die zivilrechtliche Gültigkeit des hier in Rede stehenden Maklergeschäfts hätte beeinträchtigen können. Ebensowenig verstieß die Vereinbarung einer Maklerprovision gegen das für Rechtsanwälte geltende Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, da der Gesellschafter R. für den Beklagten gerade nicht als Anwalt, sondern ausschließlich als Makler tätig geworden war (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1991 aaO).

3. Der Provisionsanspruch ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 654 BGB verwirkt.

a) Es kann dahinstehen, ob die Immobiliengesellschaft wegen ihrer Beziehungen zur Verkäuferseite, insbesondere wegen der anwaltlichen Tätigkeit des Gesellschafters R. für diese bei der Reprivatisierung der Grundstücke, dieser gegenüber die Stellung eines „Vertrauensmaklers” gehabt hat. Selbst wenn man dies – abweichend von dem Berufungsgericht – bejahen würde, würde dieser Umstand für sich allein genommen noch keinen Fall verbotener Doppeltätigkeit im Sinne des § 654 BGB begründen. Denn nicht mit jeder vermittelnden Tätigkeit nach beiden Seiten verwirkt der Makler seinen Provisionsanspruch gewissermaßen „automatisch”. Entscheidend hierfür ist vielmehr, ob der Makler mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er ihnen seine Tätigkeit für die jeweils andere Seite offenlegt und sich darauf beschränkt, als „ehrlicher Makler” zwischen ihren Interessen zu vermitteln (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. November 1999 – III ZR 160/98 = VersR 2000, 182, 183 m.zahlr.w.N.).

b) In dem hier zu beurteilenden Fall hatte die Immobiliengesellschaft in dem schriftlichen Maklervertrag eindeutig und unmißverständlich klargestellt, daß sie im Auftrag der Verkäufer Immobilien reprivatisiere und von diesen beauftragt worden sei, diese Immobilien zum Verkauf zu bringen. Damit hatte die Immobiliengesellschaft dem Beklagten insbesondere den wesentlichen Umstand offengelegt, daß sie beim Zustandekommen des Kaufs auch die Interessen der Verkäuferseite wahrnahm. Damit war sie ihrer Informationspflicht im vorbezeichneten Sinne hinreichend nachgekommen. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Immobiliengesellschaft ihre Neutralitätspflicht als Doppelvermittlungsmaklerin nicht konkret verletzt habe, wird von der Revision ausdrücklich hingenommen.

c) Auch eine sonstige schwere Treuepflichtverletzung, die eine Verwirkung des Provisionsanspruchs in analoger Anwendung des § 654 BGB rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Revision erblickt eine solche insbesondere darin, daß die Immobiliengesellschaft – unstreitig – nicht offengelegt habe, daß eines ihrer Mitglieder Rechtsanwalt gewesen und als solcher für die Verkäuferseite tätig geworden sei. Der Senat hat bereits Zweifel, ob insoweit überhaupt eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Beklagten bestanden hat. Dagegen spricht nämlich die Erwägung, daß die anwaltlichen Reprivatisierungsbemühungen des Gesellschafters R. eine sachgerechte Vermittlungstätigkeit der Immobiliengesellschaft für beide Seiten keineswegs von vornherein ausschlossen. Diese Frage braucht indessen nicht abschließend geklärt zu werden. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin beizupflichten, daß ein Verstoß der Immobiliengesellschaft gegen eine etwaige Offenbarungspflicht nicht ein solches Gewicht hatte, daß er den Wegfall des Provisionsanspruchs (oder eine Anfechtbarkeit des Vertrages wegen arglistiger Täuschung) hätte begründen können. Zwar mag die Pflicht des Rechtsanwalts, die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen, gegenüber der Interessenwahrnehmungspflicht eines Maklers eine größere Intensität haben. Andererseits beschränkte sich die anwaltliche Tätigkeit des Gesellschafters R. auf die Reprivatisierungsbemühungen und diente insoweit auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten, indem sie die Voraussetzungen für den Erwerb des Grundstücks schaffen sollte. Außerdem war der Umstand, daß und mit welcher Zielrichtung die Immobiliengesellschaft auch für die Verkäuferseite tätig wurde, in dem Vertrag offengelegt worden; das mögliche Informationsdefizit betraf dementsprechend nicht die Bindung als solche, sondern lediglich deren Intensität. Die Unvollständigkeit in diesem einen Punkt vermag vor dem Hintergrund der weiteren Feststellung, daß der Immobiliengesellschaft eine konkrete Verletzung der Neutralitätspflicht nicht vorgeworfen werden kann, den Bestand des Provisionsanspruchs nicht in Frage zu stellen.

 

Unterschriften

Rinne, Wurm, Streck, Schlick, Dörr

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 08.06.2000 durch Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 538768

DB 2000, 1757

NJW 2000, 3067

BGHR

BauR 2001, 135

Nachschlagewerk BGH

WM 2000, 1546

WuB 2000, 1141

ZMR 2000, 770

ZfIR 2000, 859

MDR 2000, 1124

VersR 2000, 1105

Anwaltsreport 2000, 15

IPuR 2000, 40

BRAK-Mitt. 2000, 263

LL 2001, 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Bürgerliches Gesetzbuch / § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch / § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren