Rn 10
Art 247 § 7 I EGBGB benennt weitere ggf notwendige, klar u verständlich zu formulierende Angaben in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, etwa zur Pflicht, eine (Restschuld-)Versicherung abzuschließen o bestimmte Sicherheiten (noch) zu bestellen, bei entgeltlichen Finanzierungshilfen einen Eigentumsvorbehalt (Nr 2); der Bestellungsakt u die Sicherungsabrede müssen in der Urkunde nicht enthalten sein (BTDrs 11/5462, 20; BGH NJW 02, 1199 [BGH 22.01.2002 - XI ZR 31/01]). Sind bei Abschluss des Darlehensvertrags Sicherheiten vorhanden, für die eine Sicherheitsabrede besteht, genügt ein Hinweis auf den Fortbestand. Nicht angegebene, aber bestellte Sicherheiten können nicht nach § 812 I herausverlangt werden (BGHZ 177, 345 Rz 21, 26; WM 09, 2212 Rz 7 f; NJW-RR 08, 66 Rz 26; aA Hamm WM 07, 1839f). Nach Nr 3 muss die Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens angegeben werden. Es müssen die für die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benannt werden; die technische Bezeichnung der Berechnungsmethode als Aktiv-Aktiv- o Aktiv-Passiv-Methode ist nicht erforderlich (BGH WM 19, 2353 Rz 40 ff [offengelassen, ob Darlehensgeber sich im Darlehensvertrag für eine Methode entscheiden muss]; Frankf ZIP 21, 2118, 2119); ein allg Hinweis auf vom BGH vorgegebene finanzmathematische Rahmenbedingungen genügt aber nicht (LG Berlin WM 18, 1002, 1004 f; Staub/Renner Rz 629; wohl auch Bülow/Artz Rz 134; aA Köln ZIP 19, 110, 112; LG Ulm WM 18, 1975, 1977; Herresthal ZIP 18, 753, 759).
Rn 11
Die Berechnungsmethode sowie ein Hinweis auf § 493 V fordert Art 247 § 7 II Nr 1 EGBGB ggf auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. In solchen auf Fremdwährung lautenden Verträge ist auch a...