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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 443 BGB ... / C. Garantie (Abs 1).

Eric Wagner
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I. der Beschaffenheit (Alt. 1).

1. Inhalt.

 

Rn 14

Die Garantie muss zu den Anforderungen an die Sache (§ 434) auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (HP/Faust Rz 14) – in Abgrenzung zur Haltbarkeitsgarantie (II) – gegeben werden. Sie kann selbstständig oder unselbstständig sein (Rn 7, 10f). Infolge des weiten Beschaffenheitsbegriffs (§ 434 Rn 12) kann sie zu allen mängelrechtlichen Anforderungen an die Kaufsache erklärt werden (zu sonstigen Anforderungen s Rn 16). Das Wort ›Garantie‹ muss nicht gebraucht werden (AG Menden NJW-RR 06, 638 [AG Menden 27.12.2005 - 4 C 337/05]; Staud/Matusche-Beckmann Rz 19); umgekehrt ist es nicht zwingend als ›Garantie‹ gem I zu verstehen (AG Holzminden BeckRS 13, 10776). Erforderlich ist die Erklärung der Einstandspflicht für das Vorhandensein der Beschaffenheitsmerkmale oder sonstigen Anforderungen und die Folgen aus deren Fehlen (BGH NJW 11, 2653 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09] Rz 32; Ddorf NJW-RR 13, 761 [OLG Saarbrücken 20.03.2013 - 1 U 38/12 - 11]). Es muss also mehr als nur die Beschaffenheit (oder sonstige gesetzliche Anforderungen an die Kaufsache) gem § 434 vereinbart werden (s zu den Voraussetzungen einer Vereinbarung § 434 Rn 23). Eine stillschweigend gegebene Garantie ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Brandbg BeckRS 10, 09494). Die Einstandspflicht muss über die gesetzlichen Rechtsfolgen hinausgehen (München BeckRS 10, 24534; Staud/Matusche-Beckmann Rz 30, 33); dies gilt nicht für Garantie eines Dritten (ebda Rz 20). Verschuldensunabhängigkeit der Haftung ist kein notwendiger Inhalt (Annahme nur mit Vorsicht: BGHZ 170, 86 Rz 20 f; Rostock NJW 07, 3290 [OLG Rostock 11.07.2007 - 6 U 2/07]; HP/Faust Rz 47: aA Garantie immer verschuldensunabhängig Grüneberg/Weidenkaff Rz 12); sie erfordert wenigstens Abgabe einer Zusicherung nach aF (BGHZ, Rostock jew aaO; Brandbg MDR 08, ...

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