Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Rostock Urteil vom 11.07.2007 - 6 U 2/07

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

In einer beim Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs kann die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen.

Will der Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist er gehalten, eine dahingehende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen, da sich anderenfalls der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärung die Übernahme einer Garantie sieht.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 24.11.2006; Aktenzeichen 3 O 55/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.11.2006 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg, Az.: 3 O 55/05, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.887,40 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges Audi Typ B 5 mit der Fahrgestell-Nr. WAU ZZZ 8 DZ 1A 026984 nebst dem dazugehörigen Fahrzeugbrief sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 10.887,40 EUR seit dem 25.3.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 6 % und die Beklagte 84 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 13.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen - drittfinanzierten - Gebrauchtwagen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs geltend.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 BGB) verletzt habe.

Als Beschaffenheitsvereinbarung käme vorliegend die Zusage einer generellen Unfallfreiheit (über den unstreitigen Heckschaden hinaus) nicht in Betracht. Die Angabe eines bestimmten Schadens führe nicht zu einer Vereinbarung, andere Schäden seien nicht vorhanden. Zwar habe der in den Kaufvertrag aufgenommene Unfallschaden tatsächlich nicht dem tatsächlichen Schadensumfang am Fahrzeug entsprochen, denn ein Vorbesitzer, der Zeuge B ....., habe geschildert, dass er selbst mit dem Pkw einen Totalschaden erlitten habe. Gleichwohl habe die Beklagte für diesen Schaden nicht aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung oder Beschaffenheitsgarantie (§§ 437 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB) einzustehen. Sie habe das Fahrzeug - unwidersprochen - nicht von dem Zeugen B, sondern einem Autohändler erworben. In einem Inserat sei der Pkw mit einem Heckschaden und einer Gesamtlaufleistung von 77.600 km beschrieben worden. Sie habe das Fahrzeug mit diesem Heckschaden gekauft, repariert und anschließend dem TÜV vorgestellt, durch den keine Mängel festgestellt worden seien.

Aufgrund des ihr bekannten Heckschadens sei der Beklagten als Gebrauchtwagenhändlerin zwar die Pflicht aufgegeben gewesen, weitere Nachforschungen zu dem Schadensbild am Fahrzeug anzustellen. Mit der Reparatur des Fahrzeugs sei sie dieser Untersuchungspflicht nachgekommen, ohne dabei weitergehende Schädigungen gefunden oder aufgespürt zu haben. Sie habe sich mithin durch die Reparatur Gewissheit über das Ausmaß des Schadens verschafft. Über dieses ihr bekannte Schadensmaß habe sie im Kaufvertrag aufgeklärt. Die Beklagte habe somit keinen Wissensvorsprung ggü. dem Kläger gehabt, weshalb nicht angenommen werden könne, sie habe über den Heckschaden hinaus für eine Unfallfreiheit des Fahrzeugs einstehen wollen.

Der insofern beweispflichtige Kläger habe auch nicht nachzuweisen vermocht, dass die Beklagte den Schaden bagatellisiert oder Kenntnis vom tatsächlichen Schadensumfang gehabt habe. Sie, die Beklagte, treffe daher nicht der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis.

Auch wegen des im Kaufvertrag angegebenen Kilometerstandes könne der Kläger keine Rückabwicklung desselben verlangen. Nach der herrschenden Rspr. sei die einfache km-Angabe als Zusicherung einer annähernd großen, in gewissen Toleranzgrenzen variablen Fahrleistung zu behandeln. Die Zusicherung beziehe sich also nicht auf den exakten Kilometerstand. Der Käufer müsse redlich davon ausgehen, dass selbst einem Gebrauchtwagenhändler bei sorgfältiger Prüfung gewisse Abweichungen zwischen der Tachometerangabe und der tatsächlichen Gesamtfahrleistung unbekannt blieben und er dafür keine Gewähr übernehmen wolle. Bei der hier festgestellten Differenz von gut 7.000 km seien die Grenzen für eine tolerable Abweichung noch gewahrt. Hinzu komme, dass der Kilometerstand und die damit verbundene Gesamtfahrleistung für den Entschluss des Klägers zum Kauf nicht maßgeblich gewesen seien. Denn der Kläger habe nicht vorgetragen, dass bei den Kaufverhandlungen zwischen den Parteien über den Tachometerstand bzw. die Laufleistung de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Beschaffenheitsvereinbarungen
Oldtimer
Bild: Project Photos GmbH & Co. KG

Ein Gewährleistungsausschluss erfasst auch beim Kauf eines 40 Jahre alten Oldtimers nicht die Vereinbarung der Beschaffenheit eines Bauteils wie der einwandfreien Funktion der Klimaanlage.


OLG Frankfurt: Kauf einer „Wohnung“ beinhaltet keine Garantie baurechtlicher Unbedenklichkeit
Altbaufassade Altbau Luxus
Bild: AdobeStock

Der kaufrechtliche Begriff des „Wohnungseigentums“ beinhaltet enthält keine Beschaffenheitsgarantie dahingehend, dass die Wohnung baurechtlich ordnungsgemäß genehmigt wurde.


Haufe Shop: Gebäudeenergiegesetz für Immobilieneigentümer und Vermieter
Gebäudeenergiegesetz für Immobilieneigentümer und Vermieter
Bild: Haufe Shop

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Standards für Gebäude in Deutschland. Das Buch erläutert Vermieter:innen und Eigentümer:innen die Anforderungen für Neubau und Bestand, informiert über Pflichten und Rechtsfolgen und stellt mögliche Förderprogramme vor.


OLG Düsseldorf I-3 W 228/12
OLG Düsseldorf I-3 W 228/12

  Leitsatz (amtlich) 1. Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt ("137.800 km"), muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Zahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren