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OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.11.2012 - I-3 W 228/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt ("137.800 km"), muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Zahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht.

2. Ob in Fällen wie dem vorgenannten von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen ist, ergibt sich aus einer vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände.

 

Normenkette

BGB § 444 Alt. 2

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 31.08.2012; Aktenzeichen 3 O 214/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten vor dem LG nach Rücktritt von einem Anfang November 2011 mit diesem geschlossenen Kaufvertrag über einen VW Lupo 1,2 TDI 3 L auf Rückzahlung des Kaufpreises von 5.000 EUR, 575 EUR an Überführungskosten nach Dänemark, aufgewendete Reparaturkosten von 1.835Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (661,16 EUR) in Anspruch.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte, der die Firma C. C. in Oberhausen betreibe oder betrieben habe, habe im Internet auf der Verkaufsplattform mobile. de einen VW Lupo 1,2 TDI 3 L (Erstzulassung 02/2005; Fahrleistung 137.800 km, Kaufpreis 5.990 EUR) angeboten. Hierauf habe er, der Kläger, sich gemeldet und das Fahrzeug am 5.11.2011 für 5.000 EUR gekauft. Das Fahrzeug sei sodann nach Dänemark überführt worden, wofür er, der Kläger, 575 EUR bezahlt habe. Im Dezember sei eine Grundinstandsetzung des Getriebes erforderlich geworden, wofür er 1.835 EUR aufgewendet habe. Über eine VW-Vertragsvertretung sei dann eine "Reparationshistorik" angefordert worden, die ergeben habe, dass der Wagen am 20.10.2008 mit einer Laufleistung von 270.858 km notiert gewesen sei; bei der nächsten Reparatur am 2...

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