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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 325 BGB – Schadensersatz und Rücktritt.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

A. Funktion.

 

Rn 1

Der Rücktritt schließt hinsichtlich der Primärleistung Erfüllungsansprüche aus. Es scheint daher logisch nötig, dass auch Schadensersatzansprüche statt der Erfüllung ausgeschlossen sind (hiergegen aber Gsell JZ 04, 643f). Dementsprechend hatten vor dem SchRModG Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung alternativ zur Wahl des Gläubigers gestanden (§§ 325 I 1, 326 I 2 aF). Das hat oft zu Schwierigkeiten geführt, weil die vorschnelle Wahl des Rücktritts den Weg zum Ersatz des positiven Interesses versperrt hat. Dem will § 325 abhelfen, indem dem Gläubiger die Kombination beider Rechtsbehelfe ermöglicht wird (BTDrs 14/6040, 188). Eine ähnl Kumulation von Rücktritt und Schadensersatz findet sich in Art 45 II, 61 II CISG, in Art 8:102 PECL bzw. Art III.-3:102 DCFR und in Art 7.3.5 II UNIDROIT Principles. Umstr war die Frage, ob auch eine Kumulation von Minderung und Schadensersatz möglich ist (dafür Stuttg ZGS 08, 479; dagegen Lögering MDR 09, 664). Der BGH hat dies nun verneint, so dass der Käufer von einer wirksam erklärten Minderung nicht mehr zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz wechseln kann (BGH NJW 18, 2863 Rz 46 ff: keine analoge Anwendung des § 325; krit Stöber NJW 18, 2834; Markworth JZ 18, 897 [BGH 09.05.2018 - VIII ZR 26/17]).

 

Rn 2

Fraglich ist aber, wie der Rücktritt den Inhalt des Schadensersatzanspruchs beeinflusst. Denn dass der Gläubiger sowohl die erbrachte Gegenleistung zurückverlangen wie auch den vollen, nach der Surrogationsmethode berechneten Schadensersatz statt der Leistung soll verlangen können, wäre sachlich verfehlt und wird auch von § 325 nicht vorgeschrieben (MüKo/Ernst Rz 4 und ausf Herresthal JuS 07, 798).

B. Die Berechnung des Schadens nach Rücktritt.

I. Der Schadensersatz statt der Leistung.

 

R...

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