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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2306 BG ... / C. Wahlrecht (Abs 1). Annahme.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 6

Der Berechtigte kann den belasteten Erbteil annehmen, und zwar schon vor Beginn der Frist nach I Hs 2 (Hamm FamRZ 05, 306, 307). Die angenommene Erbschaft kann dann auch innerhalb der Frist des I Hs 2 nicht mehr ausgeschlagen, sondern nur die Annahme angefochten (§ 1954) werden (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]; Hamm aaO). Durch seine Annahme bleibt der Berechtigte Erbe und hat die angeordneten Beschwerungen und Beschränkungen zu erfüllen, auch wenn sie seinen Erbteil wirtschaftlich aufzehren; § 2318 hilft ihm nicht. Anders als nach § 2306 I 1 aF gilt dieses auch, wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt; das für diesen Fall angeordnete automatische Entfallen der Lasten gibt es nicht mehr (Rn 1). Das Gesetz garantiert keine unbeschränkte Beteiligung als Erbe, sondern nur – nach Ausschlagung – einen (vollen) Pflichtteil. Im Fall der Annahme bietet auch § 2305 keinen Schutz vor wertaufzehrenden Lasten (s § 2305 Rn 3). Allgemein mag eine Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn der angenommene Erbteil wirtschaftlich wegen der Beschränkungen und Beschwerungen weniger Wert als der Pflichtteil ist (vgl BRDrs 96/08, 41). Dies ist innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist zu entscheiden (Rn 8). Im Fall der Ausschlagung geht der dann volle Pflichtteilsanspruch nur auf Wertausgleich (§ 2317 Rn 1). Der (nicht ausschlagende) Erbe kann den ordentlichen Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen.

 

Rn 7

Ausschlagung. Die Ausschlagung ist ein vererbliches (§ 1952), iÜ höchstpersönliches, nicht selbstständig übertragbares (Wahl-)Recht. Es geht bei Überleitung des Pflichtteilsanspruchs nicht gem § 93 I 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (§ 2317 Rn 9). Zur Ausschlagung durch einen Sozialleistungsempfänger s § 2303 Rn 6.

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