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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2305 BG ... / C. Höhe des Zusatzpflichtteils.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 3

Der Pflichtteilsrestanspruch bemisst sich aus der Differenz zwischen der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und dem hinterlassenen Erbteil (BGH NJW 21, 2115 Rz 22). Im Falle von Beschränkungen oder Beschwerungen ist jedoch die Werthaltigkeit des hinterlassenen Erbteils nicht mehr durch § 2306 I 1 gesichert (§ 2306 Rn 1). Durch § 2305 2 ist klargestellt, dass Lasten nicht durch den Zusatzpflichtteil nach § 2305 aufgefangen werden: Sie werden bei der Berechnung des an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils fehlenden Wertes nicht mitberücksichtigt (BGH NJW 21, 2115 [BGH 26.05.2021 - IV ZR 174/20] Rz 22). Der Berechtigte erhält in einem solchen Fall weniger als nach § 2306 I 1 aF iVm § 2305, da der angenommene Erbteil weiter belastet bleibt und dies nicht durch einen erhöhten Zusatzpflichtteil ausgeglichen wird (BTDrs 16/8954 19). Der Ergänzungsanspruch geht nur auf das, was vom Wert des angenommenen Erbteils (ohne Berücksichtigung der Lasten) zum Pflichtteil fehlt. Ist der zugewendete Erbteil wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Lasten weniger wert als der Pflichtteil, bietet sich Ausschlagung an (§ 2306 Rn 6). Bei Zugewinngemeinschaft kann der überlebende Ehegatte Ausgleich bis zur Höhe des großen Pflichtteils verlangen, da er als Erbe keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat (§ 1371 I). Als Ausfluss der Testierfreiheit (Vor § 2303 Rn 2) zulässig ist eine Verwirkungsklausel, nach der der überlebende Ehegatte einen Erbteil zwischen kleinem und großem Pflichtteil unter der Bedingung erhält, dass er keinen Pflichtteilsrestanspruch geltend macht (MüKo/Lange Rz 11; Soergel/Dieckmann Rz 5; Staud/Otte Rz 9); der überlebenden Ehegatten kann ausschlagen und dadurch den kleinen Pflichtteil nebst Zugewinnausgleich erlangen (§ 1371 II, III; § 2303 Rn 10).

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