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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2280 BGB – Anwendung von § 2269.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.

A. Einheitslösung.

 

Rn 1

§ 2269 sieht für Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben einsetzen, im Zweifel die sog Einheitslösung (vgl § 2269 Rn 1 ff) vor. Diese findet wegen vergleichbarer Interessenlage entspr Anwendung für Ehegatten und Lebenspartner iSv § 1 I LPartG, die sich durch Erbvertrag gegenseitig zu Erben einsetzen: Im Zweifel setzen die Ehegatten bzw Lebenspartner sich gegenseitig zum Vollerben und den Dritten zum Ersatzerben ein (zur Frage der Ersatzerbschaft für den im Erbvertrag bestimmten Schlusserben s Ddorf 11.5.20 – I-3 Wx 135/19 Rz 23 f; München NJW-RR 21, 1593 Rz 12). Nach dem Tod des Erstverstorbenen bleibt das Vermögen als Einheit in der Hand des Überlebenden. Der Erbvertrag hindert den überlebenden Ehegatten nicht, über das gemeinsame Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen (§ 2286). Nach dessen Tod erhält der Dritte dieses gemeinschaftliche Vermögen als Schlusserbe. In Erbverträgen angeordnete Vermächtnisse fallen dem Dritten erst mit dem Tod des Überlebenden an, vgl § 2269 II.

B. Vertragschließende.

 

Rn 2

§ 2280 setzt voraus, dass sich Ehegatten oder Lebenspartner iSv § 1 I LPartG gegenseitig als Erben einsetzen. Für andere Vertragschließende kann die Auslegungsregel des § 2280 nur Anwendung finden, wenn zwischen ihnen das spezifische besondere Vertrauensverhältnis besteht, welches zwischen Ehegatten bzw Lebenspartnern angenommen werden kann (BGH NJW-RR 98, 577, 578 [BGH 17.12.1997 - IV ...

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