Prof. Dr. Gottfried Schiemann
Gesetzestext
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Rn 1
Das Gesetz geht davon aus, dass der Testamentsvollstrecker regelmäßig eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann, bietet aber außer dem sehr vagen Hinweis auf die Angemessenheit keine konkreten Grundlagen für die Höhe. Kautelarjuristisch vordringlich ist daher, den Erblasser, der eine Testamentsvollstreckung anordnen möchte, zu einer Vergütungsregelung zu veranlassen. Der Erblasser kann die Vergütung auch ausdrücklich ausschließen, was aber angesichts der Bedeutung der Tätigkeit kaum zumutbar ist und für die Einsetzung ›professioneller‹ Testamentsvollstrecker (zB Rechtsanwälte, Banken) von vornherein nicht in Frage kommt. Möglich ist allerdings, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker selbst (wenig empfehlenswert) oder einen Dritten testamentarisch damit betraut, die Vergütung festzulegen. Dann gelten §§ 315 ff. Eine ungewöhnlich hohe Vergütung wird steuerrechtlich als Vermächtnis gewertet und unterliegt daher der ErbSt (NK/Kroiß Rz 41 mwN). Sie ist daher zu vermeiden.
Rn 2
Fehlt eine Anordnung durch den Erblasser, ist die angemessene Höhe zu schätzen (neueste Darstellung: Mayer in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, 3. Aufl 11, 265–309). Orientieren kann man sich an Tabellen. Besonders verbreitet sind diejenigen von Möhring und Klingelhöffer (Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlasssachen, 8. Aufl 99, 224 ff; Klingelhöffer Vermögensverwaltung in Nachlasssachen 03, § 2221 Rz 323) sowie die auf der 90 Jahre alten ›Rheinischen Tabelle‹ aufbauenden des Deutschen Notarvereins (ZEV 00, 181), gebilligt von Schleswig FamRZ 10, 762. Die Tabellen orie...