Gesetzestext
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
| 1. |
zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
| a) |
ein Erwerbsgeschäft oder |
| b) |
einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, erwirbt oder veräußert. |
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| 2. |
zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und |
| 3. |
zur Erteilung einer Prokura. |
A. Normzweck.
Rn 1
Vgl zunächst § 1848 Rn 1. § 1852 fasst die Fälle genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte des Handels- und Gesellschaftsrechts zusammen (BTDrs 19/24445, 288).
B. Einzelne Genehmigungserfordernisse.
Rn 2
Nr 1: Zum entgeltlichen wie dem unentgeltlichen Erwerb eines Erwerbsgeschäfts (oder eines Teils davon) ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des Erwerbs die Genehmigung des BtG erforderlich. Ein Erwerbsgeschäft ist jede mit der Absicht der Gewinnerzielung selbstständig ausgeübte berufliche Tätigkeit (RGZ 133, 7, 11), wobei der Gegenstand, die bisherige und die zukünftige Rechtsform sowie der Umstand, ob der Mündel es allein oder mit anderen zusammen erwirbt, ohne Bedeutung sind (Klüsener Rpfleger 90, 321). Die Genehmigungspflicht soll sich ausschließlich auf das Verpflichtungsgeschäft beziehen (BTDrs 19/24445, 288; krit dazu Grüneberg/Götz § 1852 Rz 2). Auf die Rechtsform des Erwerbsgeschäfts kommt es nicht an. Die Genehmigung ist auch notwendig, wenn der Mündel entgeltlich die Beteiligung an einer Personengesellschaft (OHG, KG, BGB-Erwerbsgesellschaft) erwirbt, an Kapitalgesellschaften nur dann, wenn die Beteiligung über ein bloße Kapitalbeteiligung hinausgeht und wirtschaftlich als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen Erwerbsgeschäft anzusehen ist (BGH 55, 1067; Bremen NJW-RR 98, 376 f [OLG Düsseldorf 01.07.1997 - 21 U 245/96],). Zur Problematik bei der GmbH vgl. ...