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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1435 BGB – Pflichten des Verwalters.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

1Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. 2Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. 3Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 1435 regelt die Pflichten des verwaltenden Ehegatten. Dieser hat das Gesamtgut treuhänderisch zu verwalten. Idealerweise sollte der verwaltende Ehegatte die Werterhaltung und die Mehrung des Gesamtguts sicherstellen (Schulz/Hauß, 2. Kap Rz 21). Der andere Ehegatte ist über die Verwaltung zu unterrichten und es ist ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Der Auskunftsanspruch besteht jedoch nicht gg Dritte (LG Kleve FamRZ 05, 275). Darüber hinaus ist der verwaltende Ehegatte bei schuldhafter Vermögensminderung zum Schadensersatz verpflichtet. Das Verschulden ist in diesem Fall allerdings nach § 1359 zu bestimmen, das heißt, es gilt nur die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Eine Ausn gilt, wenn der Verwalter ein zustimmungspflichtiges Geschäft nach §§ 1423–1425 allein abwickelt und dadurch das Gesamtgut mindert. Er haftet in diesem Fall verschuldensunabhängig (BeckOKBGB/Siede/Spernath § 1435 Rz 5).

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1435 Pflichten des Verwalters
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1435 Pflichten des Verwalters

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