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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1379 BG ... / I. Inhalt, Umfang und Grenzen.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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1. Auskunft über das Endvermögen.

 

Rn 4

Der Auskunftsanspruch soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, Existenz und Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Deshalb kann er nach dem Wortlaut der Norm Auskunft über das Endvermögen beanspruchen, soweit das Ergebnis der Auskunftserteilung für deren Berechnung maßgeblich ist. Die Auskunft über wertbildende Faktoren einer freiberuflichen Praxis muss dem Sachverständigen die Auswahl der Bewertungsmethode ermöglichen (Hamm 24.10.23 – 13 UF 124/22 = MDR 24, 173). Daraus folgt, dass die Auskunft sich auch auf illoyale Vermögensverfügungen (Verschwendungsauskunft, vgl Frankf FamRZ 24, 1611) bezieht, ohne dass es noch eines besonderen Anspruchs nach § 242 bedarf (vgl oben Rn 1). Inhaltlich entspricht der Anspruch aber dem früher auf § 242 gestützten, weshalb der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vortragen muss, die ein unter § 1375 II 1 fallendes Verhalten nahelegen (BGH FamRZ 12, 1785; Stuttg FamRZ 17, 1042; Zweibr NJW-RR 15, 133; zum Umfang BGH FamRZ 05, 689; FamRZ 00, 948); allein der Hinweis auf ein hohes monatliches Einkommen reicht ebenso wenig aus (Zweibr FamRZ 15, 579), wie der Verbrauch von 12.000 EUR innerhalb 9 Monaten (Zweibr FamRZ 16, 2014 LS) oder allgemein gehaltene Anträge zur Auskunft über illoyale Vermögensverfügungen (Saarbr FuR 14, 605). Anderseits bezieht sich der Anspruch nur auf das in den Zugewinnausgleich fallende Vermögen, mithin nicht auf Versorgungsanwartschaften oder Haushaltssachen, die der Verteilung des Haushalts nach § 1568b unterliegen (BGH FamRZ 84, 144 [BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83]: Karlsr FamRZ 82, 277; Hamm FamRZ 82, 937).

2. Auskunft über das Anfangsvermögen.

 

Rn 5

Trotz der Beweislastregel des § 1377 kann Auskunft auch über das Anfangsvermögen beansprucht werden, auch über die für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgebl...

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