Gesetzestext
Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
A. Überblick.
Rn 1
Die Vorschrift des § 95 regelt einen Fall der Kostentrennung und damit eine Ausn vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Danach können bestimmte ausscheidbare Kosten unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen vorab einer Partei auferlegt werden. Zur Tenorierung s.u. Rn 11 f.
Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, da bei der Versäumung eines Termins idR der Erlass eines Versäumnisurteils in Betracht kommt und bei einer Fristversäumung die Anwendung von Verspätungsrecht. Darüber hinaus ist § 95 nur eine Auffangvorschrift und wird bei den in der Praxis häufigsten Fällen einer Termins- oder Fristversäumung durch die Sondervorschriften der §§ 344 und 238 IV verdrängt.
Die Vorschrift des § 95 soll eine Verzögerung oder Verschleppung des Rechtsstreits verhindern, indem sie ein solches Verhalten im Nachhinein kostenrechtlich sanktioniert.
Von der Möglichkeit des § 95, einen Teil der Kosten des Rechtsstreits einer Partei oder einem Beteiligtem vorab aufzuerlegen, ist die Möglichkeit zu unterscheiden, nach § 38 GKG dem Kl oder dem Beklagten eine sog ›Verzögerungsgebühr‹ aufzuerlegen. Die Vorschrift des § 95 betrifft nur die Mehrkosten des Rechtsstreits, die durch Säumnis oder Verschulden einer Partei entstanden sind. Die Vorschrift des § 38 GKG hat dagegen mit den Kosten des Rechtsstreits nichts zu tun, sondern schafft eine gesonderte zusätzliche Gebühr, die einer Partei auferlegt werden kann, wenn sie den Rechtsstreit schuldhaft verzögert. Die Vorschrift des § 38 GKG ...