Gesetzestext
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
A. Allgemeine Grundsätze.
I. Normzweck.
Rn 1
Die Bestimmung ergänzt § 935, in dem sie neben der Sicherungsverfügung auch einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässt. Zweck der einstweiligen Regelungsverfügung ist es, den Rechtsfrieden bis zur Entscheidung in der Hauptsache (wieder) herzustellen und zu sichern (ThoPu/Seiler Rz 1; HK-ZPO/Kemper Rz 1).
II. Regelungsverfügung.
1. Verfügungsanspruch.
Rn 2
An die Stelle des zu sichernden Individualanspruchs tritt bei § 940 das zu regelnde streitige Rechtsverhältnis (ThoPu/Seiler Rz 1; Zö/Vollkommer Rz 2). Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist ähnl weit auszulegen wie bei der Feststellungsklage iSd § 256 (MüKoZPO/Drescher Rz 5; Musielak/Voit/Huber Rz 3; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 3). Hierunter können Dauerschuldverhältnisse (zB Arbeitsverhältnis, Bankvertrag, gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehungen, Mietvertrag), nachbar-, familien- oder erbrechtliche Beziehungen sowie gesetzliche Schuldverhältnisse fallen, aber auch Ansprüche, die sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen, wie der Anspruch auf sofortige Rückgabe der durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) erlangten Sache (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 3). Streitig ist das Rechtsverhältnis, wenn der Verfügungsschuldner Rechte oder Ansprüche des Verfügungsgläubigers bestreitet. Es genügt aber auch, wenn in das Rechtsverhältnis eingegriffen wird oder eine Verletzungshandlung unmittelbar droht (Musielak/Voit/Huber Rz 3).
2. Verfügungsgrund.
Rn 3
Die Regelungsverf...