Rn 10
Die Gewährleistungsfunktion von § 850f I sichert dem Schuldner einen an den sozialrechtlichen Maßstäben orientierten Lebensunterhalt. Trotz eigener Einkünfte soll er nicht die Sozialsysteme in Anspruch nehmen müssen. Daran schließt sich die Überlegung an, dass der Gläubiger nicht sein materielles Forderungsrecht zulasten der öffentlichen Träger der Daseinsfürsorge verwirklichen darf. Unterstützt ein Sozialleistungsträger den Schuldner, wird ebenfalls eine Erhöhung nach § 850f I Nr 1 für möglich gehalten (LG Detmold Rpfleger 00, 341; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850f Rz 6).
Rn 11
Der Pfändungsumfang ist vom Vollstreckungsgericht individuell zu berechnen. Um die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen, muss bei der Unterhaltsbemessung differenziert werden. Als Mindestmaß muss stets der gesamte existenznotwendige Bedarf eines jeden Schuldners realitätsgerecht berücksichtigt werden (BVerfG NJW 10, 505 Rz 137, 139). Gewährleistet sein muss sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die gesicherte Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG NJW 10, 505 Rz 135; BGH WM 11, 76 Rz 15 zu Abs 2). Aufgrund der Verweisungsarchitektur in § 850f I Nr 1 sind die vollstreckungsrechtlichen Regeln entspr den sozialrechtlichen Referenzbestimmungen in den §§ 20 ff SGB II bzw den §§ 27 ff SGB XII zu interpretieren (Anders/Gehle/Nober ZPO § 850f Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850f Rz 2; Saenger/Kemper § 850f Rz 4; aA nur SGB XII BGH NJW-RR 09, 1459 [BGH 23.07.2009 - VII ZB 103/08] Rz 23; Gottwald/Mock § 850f Rz 11). Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe...