Rn 2
Eine Vorpfändung findet statt bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geld- und Hypothekenforderungen, §§ 829 ff, in Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, §§ 846 ff, und in andere Vermögenswerte, § 857. Die Forderung muss pfändbar sein. Pfändungsgrenzen sind zu beachten. Bei einer Zug-um-Zug Verurteilung muss der Gläubiger entweder die Gegenleistung angeboten haben oder beweisen, dass sich der Schuldner im Annahmeverzug befindet (AG Leverkusen InsbürO 12, 550). Zur Vorpfändung von Hypothekenforderungen ist weder eine Briefübergabe noch eine Eintragung ins Grundbuch (St/J/Würdinger § 845 Rz 25; aA Köln Rpfleger 91, 241 [OLG Düsseldorf 12.12.1990 - 3 Wx 460/90]) erforderlich, die Eintragung aber zulässig. Auch die Vorpfändung drittschuldnerloser Rechte, § 857 II, ist zulässig (RGZ 71, 179, 183). Die Vorpfändung ist auch bei der Sicherungspfändung nach § 720a zulässig (BGHZ 93, 71, 74). Auf die Vorpfändung von Steuererstattungsansprüchen ist § 46 VI AO entspr anwendbar. Da ein Steuererstattungsanspruch erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, kann die Vorpfändung erst zu Beginn des folgenden Zeitraums, dh des Folgejahrs, erfolgen. Anzuknüpfen ist dafür nicht an den Zeitpunkt, an dem die Vorpfändung die Behörde verlässt, sondern wann sie der Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner zustellt (BGH DGVZ 12, 30 f). Als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen müssen die Voraussetzungen der Pfändung vorliegen, ausgenommen die Klausel und Zustellungen nach §§ 750, 751 II, 765 (St/J/Würdinger § 845 Rz 10).
Rn 3
Unzulässig ist eine Vorpfändung bei Zwangsvollstreckungen in das unbewegliche Vermögen, § 865, bzw in Wechsel und andere indossable Papiere, die nach § 831 durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden (ThoPu/Seiler § 845 Rz 1a). Ausgeschlossen ist eine Vorpf...