Gesetzestext
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
A. Normzweck.
Rn 1
Um die mit einer Forderungspfändung und -verwertung verbundenen weitreichenden Eingriffe in das Vermögen des Schuldners und die daraus resultierenden Lasten zu reduzieren, soll der Gläubiger die zur Einziehung überwiesene Forderung möglichst schnell beitreiben. Da der Vollstreckungsschuldner bei einer Überweisung zur Einziehung Inhaber der Forderung bleibt, ist er an der Verwertung der Forderung zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten interessiert. Den Anreiz zur Beitreibung schafft die eigenständige Schadensersatzverpflichtung aus § 842. § 316 III AO sieht eine entspr Anwendung vor.
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Mit der Pfändung und Überweisung zur Einziehung verpflichtet § 842 den Gläubiger zur Beitreibung der Forderung. Diese Beitreibungspflicht ist bei einer nach § 835 I Alt 1 zur Einziehung überwiesenen Forderung gerechtfertigt, weil der Gläubiger wegen seiner Titelforderung erst befriedigt ist, wenn die überwiesene Forderung erfüllt wird. Der Schuldner kann dabei nur noch begrenzt auf die Beitreibung einwirken (s.a. Rn 4). Er darf aber den Gläubiger von der Beitreibungspflicht entbinden (App JurBüro 97, 127). Im Gegensatz dazu geht eine an Zahlungs statt überwiesene Forderung gem § 835 I Alt 2, II auf den Gläubiger über (§ 835 Rn 28). Da der Gläubiger hier mit der Überweisung als befriedigt anzusehen ist, § 835 II, wirkt sich eine verzögerte Beitreibung allein zu seinem eigenen Nachteil aus. Ein Schadensersatzanspruch des Schuldners besteht nicht.
Rn 3
Ist die Forderung zur Einziehung überwiesen, muss der Gläubiger die Forderung außergerichtlich verfolgen oder gerichtlich feststellen lassen und durchsetzen. Die Ersatzpflicht besteht bei ei...