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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 833 ZPO – Pfän ... / C. Unterbrechung (Abs 2).

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 4

Wird das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner nur vorübergehend unterbrochen, bleibt die Pfändungswirkung bestehen. Unerheblich ist, aus welchem Grund und in welcher Weise das Rechtsverhältnis unterbrochen wurde. Zu denken ist etwa an eine Saison- oder Projektbeschäftigung in der Gastronomie, der Landwirtschaft oder auf dem Bau. Selbst wenn zwischenzeitlich das Arbeitseinkommen eines anderen Arbeitgebers von einem anderen Gläubiger gepfändet wurde, besteht nach einer fristgerechten Wiederbeschäftigung das Pfandrecht mit dem früheren Rang fort (Zö/Herget § 833 Rz 4). Auf die übereinstimmende Art der neuen Tätigkeit kommt es nach dem Gedanken von Abs 1 S 1 nicht an. Endet das Arbeitsverhältnis des Schuldners mit dem Drittschuldner, wird die Pfändung gegenstandslos, falls nicht nach Abs 2 ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Drittschuldner begründet wird (BAG NZA 13, 1079 [BAG 16.05.2013 - 6 AZR 556/11] Rz 27). Die Anordnung greift nur ein, wenn das Rechtsverhältnis entfallen ist. Ruhen die Leistungs- und Gegenleistungspflichten aus einem fortbestehenden Grundverhältnis, wie bei einem Sabbatical, bleibt die Pfändung ohnehin bestehen.

 

Rn 5

Abs 2 bestimmt für diese Zurechnung eine Höchstfrist von neun Monaten, die nach § 222 und damit gem §§ 187 ff BGB zu berechnen ist. Die Frist ist nach dem rechtlichen Bestand des jeweiligen Dienstverhältnisses, dh vom Ende bis zum Neubeginn der Hauptleistungspflichten zu berechnen. Diese lange Zeitspanne belastet den Drittschuldner erheblich, der grds die Pfändungswirkung nach einer erneuten Einstellung beachten muss. Im Allgemeinen wird sich der Drittschuldner beim Gläubiger nach dem Fortbestand der Pfändung zu erkundigen haben. Eine umgekehrte, aus § 242 BGB abgeleitete Mitteilungspflicht des Gläubigers ...

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