Gesetzestext
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.
(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.
A. Bedeutung.
Rn 1
§ 597 betrifft allein die Klageabweisung, regelt dazu aber nur die Fälle der Unstatthaftigkeit des Urkundenprozesses (Abs 2) und der Unbegründetheit der Klage (Abs 1). Die weiteren Fälle der Unzulässigkeit der Klage, der Säumnis des Kl und eines Verzichts richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Weist ein Gericht eine im Urkundenprozess statthafte Klage unter grober Verkennung der Rechtslage als unstatthaft ab, kann ein Verstoß gg das verfassungsrechtliche Willkürverbot vorliegen (BayVerfGH NZG 11, 753 [OLG München 13.04.2011 - 31 Wx 79/11]).
B. Unzulässigkeit.
Rn 2
Fehlen die Prozessvoraussetzungen, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Das gilt (anders als im Wechselprozess, BGH NJW 94, 136) auch bei begründeter Schiedsvertragseinrede (BGHZ 165, 376, 380 ff).
C. Unstatthaftigkeit (Abs 2).
Rn 3
Die Klage ist als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, wenn kein Anspruch iSd § 592 geltend gemacht wird (vgl § 592 Rn 5 ff), wenn der Kl die anspruchsbegründenden (und nicht unstreitigen, vgl § 592 Rn 12) Tatsachen nicht durch Urkunden beweisen kann (§ 592) oder wenn der Kl gem § 595 II beachtlichen Einwendungen des Bekl zwar ...