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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 592 ZPO – Zulässigkeit.

Dr. Reiner Hall
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Gesetzestext

 

1Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. 2Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

A. Allgemeines.

I. Zweck.

 

Rn 1

Der Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart, deren Zweck darin besteht, dem Kl den raschen Erhalt eines vollstreckbaren Titels zu ermöglichen. Dazu sieht das Gesetz nicht eine weitere Beschleunigung des Verfahrens – außer bei der Unterart des Wechsel- und Scheckprozesses, § 604 II – und auch keine Reduzierung des Beweismaßes vor, sondern eine Beschränkung der Beweisführung. Einerseits muss der Kl alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden beweisen (§ 592 S 1). Andererseits kann dann der Bekl Beweis für seine Einwendungen nur durch Urkunden oder durch Parteivernehmung führen (§§ 595 II, 598). Außerdem ist die Widerklage ausgeschlossen (§ 595 I).

II. Vorläufigkeit.

 

Rn 2

Wegen dieser Beschränkung der Verteidigung des Bekl darf dessen Verurteilung, wenn er dem Anspruch widersprochen hat, freilich nur eine vorläufige sein. Ihm ist die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, der Rechtsstreit bleibt im Nachverfahren als ordentlichem Verfahren anhängig (§§ 599, 600). Umgekehrt wird auch die Klage nicht endgültig, sondern nur als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, wenn der Kl den erforderlichen Beweis mit den beschränkten Beweismitteln des Urkundenprozesses nicht führen kann (§ 597 II).

 

Rn 3

Das Urt im Urkundenprozess ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig ...

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Zivilprozessordnung / § 592 Zulässigkeit
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