Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 9
Bei der Entscheidung, ob eine Wiederaufnahmeklage eingelegt werden soll, sind weitere Möglichkeiten des Vorgehens bei rkr Verfahrensabschluss zu erwägen und abzugrenzen. Allein das Wiederaufnahmeverfahren beruft sich auf Verfahrensfehler oder auf eine erschütterte Urteilsgrundlage im geschlossenen Verfahren und zielt damit auf die Aufhebung eines rkr Urteils ab. Die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 richtet sich gg die Vollstreckbarkeit eines Urteils und ist nicht auf dessen Aufhebung gerichtet; das Urt wird in seiner Richtigkeit und in seinem prozessual ordnungsgemäßen Zustandekommen gerade nicht angegriffen. Vielmehr wird sie auf Einwendungen gestützt, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, § 767 II. Die Abänderungsklage nach § 323 richtet sich gg die Zukunftsprognose des Ersturteils, die insoweit vom Kl für unrichtig gehalten wird. Die Wiedereinsetzung nach § 233 hilft im Falle unverschuldeter Fristversäumung und kann dadurch die Rechtzeitigkeit bestimmter Prozesshandlungen fingieren, und zwar auch nach Eintritt von Rechtskraft; sie richtet sich allerdings ebenfalls weder gg Verfahrensfehler noch auf eine weggefallene Urteilsgrundlage.
Rn 10
Ähnlichkeit mit dem Wiederaufnahmeverfahren hat die Klage nach § 826 BGB, die nach herrschender Ansicht auch parallel und unabhängig vom Wiederaufnahmeverfahren möglich ist (s § 322 Rn 51).
Nach § 81 deckt eine Prozessvollmacht auch das Wiederaufnahmeverfahren ab.
Bei der Zwangsvollstreckung ist zu beachten, dass diese einstweilen eingestellt werden kann, wenn eine Wiederaufnahmeklage erhoben wurde, § 707.