Rn 10
Bedarf es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr, um eine instanzbeendende Entscheidung zu treffen, ist die Sache zur ›Endentscheidung reif‹ mit der Konsequenz, dass der BGH in der Sache selbst zu entscheiden hat (Musielak/Voit/Ball § 563 Rz 21). In diesem Falle besteht eine gesetzliche Pflicht des BGH zur eigenen Sachentscheidung (BGHZ 122, 308, 316).
Rn 11
Festgestellt ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt, wenn er auf der Grundlage des Berufungsurteils unstr, offenkundig, gerichtsbekannt, zugestanden oder bewiesen ist und nicht in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen berechtigte Verfahrensrügen erhoben sind (§ 559 II, § 551 III 1 Nr 2 lit b; Musielak/Voit/Ball § 563 Rz 20). Bei Fehlen oder rechtsfehlerhafter Vornahme einer dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung, kann das Revisionsgericht, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, die gebotene Auslegung selbst vornehmen (§ 546 Rn 4) und so die ergänzende Feststellung des Sachverhalts bewirken (BGH NJW 91, 1180, 1181; Musielak/Voit/Ball § 563 Rz 20). Entspr gilt für die Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln (Musielak/Voit/Ball § 563 Rz 20; § 546 Rn 15).
Rn 12
§ 563 III greift allerdings nicht ein, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gem § 529 I Nr 1 geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen. Diese Prüfung kann nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden, weil die Ermittlung oder Verneinung konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits eine neue Tatsachenfeststellung darstellen kann und damit in die Zuständigkeit des Tatri...