Rn 4
Die Auslegung individueller Erklärungen ist grds Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet das Revisionsgericht nur dann nicht, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Verfahrenssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (stRspr vgl nur BGH WM 09, 980 Tz 14; WM 09, 861 Tz 12 jew mwN). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist allerdings eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich ist (BGH WM 09, 861 Tz 12 mwN). Desgleichen ist die Auslegung von Verträgen grds dem Tatrichter vorbehalten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder sogar näher liegt. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grds nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (vgl nur BGH NJW 03, 2235, 2236 [BGH 13.03.2003 - IX ZR 199/00]; NJW 98, 1144, 1145 [BGH 18.09.1997 - I ZR 71/95] – Modenschau im Salvatorkeller). Hat der Tatrichter die gebotene Auslegung rechtsfehlerhaft unterlassen, ist das Revisionsgericht an das vom Tatrichter gefundene Ergebnis nicht gebunden. Dies gilt auch, wenn der Tatrichter eine ergänzende Vertragsauslegung rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen hat (Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 5). Sind die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten, kann der BGH die Auslegung selbst nachholen (BGH ...