Gesetzestext
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) 1Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. 2Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
A. Neukonzeption.
Rn 1
Das ZPO-RG vom 27.7.01 (BGBl I, 1887) hat eine Neukonzeption des Revisionsrechts geschaffen. Nach der ZPO aF war in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen das OLG den Wert der Beschwer auf einen Betrag von mehr als 60.000 DM festgesetzt hat, die Revision ohne Zulassung statthaft (allerdings mit der Maßgabe, dass der BGH die Annahme der Revision ablehnen konnte, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte, § 554b aF), während Rechtsstreitigkeiten über nichtvermögensrechtliche Ansprüche und solche, bei denen der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht überschritten hat, der Zulassung durch das OLG bedurften (§ 546 aF). Das ZPO-RG setzt stattdessen an die Stelle der Wertrevision generell die Zulassungsrevision und gestaltet den Zugang zum Revisionsgericht damit einheitlich. Die Revision muss entweder durch das Berufungsgericht (oder das OLG, soweit es erstinstanzlich zuständig ist, Rn 5) zugelassen werden oder ihre Zulassung durch den BGH durch Stattgabe der Beschwerde gg die Nichtzulassung der Revision erfolgen (§ 544 VIII).
Rn 2
Ausgehend von dem Zweck der Revision, einerseits dem öffentlichen allgemeinen Anliegen, das in der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts besteht, und andererseits den Interessen der Parteien an der Beseitigung von Fehlurteilen zu dienen, beabsichtigte der Gesetzgeber des ...