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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 440 ZPO – Beweis der Echtheit von Privaturkunden.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

A. Bedeutung der Vorschrift.

 

Rn 1

Voraussetzungen der formellen Beweiskraft einer Urkunde sind die Unversehrtheit (§ 419) und die Echtheit der Urkunde. Erst wenn die Echtheit eines Urkundentextes feststeht, greift die Beweisregel des § 416 ein (BGH NJW 88, 2741 f [BGH 13.04.1988 - VIII ZR 274/87]; zur Beweiskraft der Privaturkunde s § 416 Rz 17 ff). Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen ausgestellt ist, von dem sie nach der Behauptung des Beweisführers ausgestellt sein soll (MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 1; St/J/Berger § 437 Rz 1). Die Echtheit einer Privaturkunde (Begriff: § 416 Rn 1) wird nicht bereits vermutet (BGH NJW 01, 448, 449 [BGH 13.07.2000 - I ZR 49/98]: anders: inländische öffentliche Urkunden, § 437). Sie kann vom Beweisgegner bestritten werden (vgl § 439 Rn 1, 2, Einschränkung: § 113 IV Nr 7 FamFG) und bedarf dann gem § 440 I des Beweises, damit die Urkunde nach § 416 formelle Beweiskraft entfalten kann. Nach § 440 II wird die Echtheit des Urkundentextes vermutet, wenn die Urkunde namentlich unterschrieben ist und die Echtheit der Unterschrift feststeht (zur Erklärung über die Echtheit der Unterschrift s § 439 Rn 3).

B. Beweis der Echtheit.

 

Rn 2

Bei namentlich unterzeichneten Urkunden ist ein Echtheitsbeweis erforderlich, wenn die Echtheit der Unterschrift bestritten wird und nicht feststeht (sonst: § 440 II). Wegen der Vermutungswirkung des § 440 II reicht es aus, den Beweis auf die Echtheit der Unterschrift zu beschränken (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 440 Rz 4; St/J/Berger § 440 Rz 6; zur Widerlegung...

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