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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 435 ZPO – Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

1Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. 2Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.

A. Bedeutung der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 435 regelt eine Vorlegungserleichterung, wenn der Urkundenbeweis mit einer öffentlichen Urkunde geführt wird (Begriff vgl § 415 Rn 9 ff). Auf den Urkundenbeweis mittels Privaturkunde kann die Vorschrift nicht entspr angewendet werden (s § 420 Rn 5). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Urkundenoriginale sich zumeist in amtlicher Verwahrung befinden (s aber zur Bedeutung der Ausfertigung Rn 2). Die beglaubigte Abschrift beweist die Übereinstimmung der Abschrift mit dem zur Abschriftsbeglaubigung vorlegten Original, das selbst Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift sein kann (s Rn 3, zur hiervon zu unterscheidenden öffentlich beglaubigten Urkunde § 415 Rn 18). Mit der Vorlage der beglaubigten Abschrift kann der volle Beweis der in der öffentlichen Urkunde abgegebenen Erklärung oder bezeugten Tatsache erbracht werden (BGH DNotZ 24, 508, 511 [BGH 31.01.2024 - VII ZB 57/21]).

 

Rn 1a

Auch wenn im Beweisverfahren die beglaubigte Abschrift vorgelegt wird, bleibt das eigentliche Beweismittel die öffentliche Urkunde, die lediglich nicht in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt wird. Ein Urkundenbeweis kann folglich nicht durch Vorlage der beglaubigten Abschrift einer beglaubigten Abschrift der Urkunde geführt werden (St/J/Berger § 435 Rz 8; MüKoZPO/Schre...

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Zivilprozessordnung / § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
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