Rn 9
§ 415 I enthält die Legaldefinition der öffentlichen Urkunde. Dieser Definition kommt über das Zivilprozessrecht hinaus Bedeutung für die gesamte Rechtsordnung zu (zB Grundbuchrecht: BGHZ 25, 186, 188; München NotBZ 19, 64, 65; andere Verfahren der fG: BayObLG 94, 13 = FamRZ 94, 530). Nach der Legaldefinition des § 415 I sind drei Elemente für die Einordnung eines Schriftstücks als öffentliche Urkunde erforderlich: die spezifische öffentliche Qualifikation des Ausstellers (Behörde oder mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson), das Tätigwerden der Urkundsperson innerhalb ihres Amtsbereichs und die Einhaltung der vorgeschriebenen Form für die Beurkundung. Die Definition umfasst auch ausländische öffentliche Urkunden (BGH IHR 19, 28, 29; FamRZ 18, 1253, 1254; NJW-RR 07, 1006; LM Nr 3 zu § 418; Ddorf IPrax 96, 423, 425). Lediglich im Hinblick auf die Vermutung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde differenziert das Urkundenbeweisrecht der ZPO zwischen inländischen und ausländischen öffentlichen Urkunden (§§ 437, 438). Ob eine ausländische Urkunde die Merkmale der öffentlichen Urkunde erfüllt, richtet sich nach dem einschlägigen ausländischen Recht (Ddorf IPrax 96, 423, 425; St/J/Berger § 415 Rz 17). § 415 formuliert die Beweisregel für öffentliche Urkunden über Erklärungen, die vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegeben wurden. Daneben kennt die ZPO Beweisregeln für wirkende öffentliche Urkunden (§ 417) und für öffentliche Zeugnisurkunden (§ 418).
Rn 10
Die Legaldefinition der öffentlichen Urkunde in § 415 I deckt die Merkmale ab, die nach europäischem Zivilverfahrensrecht öffentliche Urkunden über Erklärungen von Privaturkunden unterscheiden (vgl Art 2 lit a EuGVVO). Der EuGH hat als maßgebliche Kriterien für die Qualifikation als vollstreckbare öffentli...