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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 389 ZPO – Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter.

Dr. Thomas Trautwein
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Gesetzestext

 

(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.

(3) 1Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten. 2Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.

A. Zweck der Norm.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt das Verfahren, wenn die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht vor dem Prozessgericht, sondern vor einem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 375) stattfinden soll, und wenn vor diesem verordneten Richter das Problem des von dem Zeugen geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts auftritt. Verweigert ein Zeuge die Mitwirkung bei einer Untersuchung iSd § 372a, so gilt § 389 entspr.

B. Nicht ordnungsgemäße Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts.

 

Rn 2

Grds hat der verordnete Richter nur diejenigen Verfahrensschritte durchzuführen, die erforderlich sind, um dem hierfür primär zuständigen Prozessgericht das Zwischenverfahren gem § 387 zu ermöglichen (Zö/Greger § 389 Rz 1). Hat aber der Zeuge schon das Verfahren des § 386 nicht eingehalten, also den Weigerungsgrund schon formell nicht ordnungsgemäß den Tatsachen nach vorgetragen und glaubhaft gemacht, verfährt der verordnete Richter nach § 400 (BGH NJW 90, 2936, 2937 [BGH 31.05.1990 - III ZB 52/89]), sofern der Beweisführer nicht etwa die nicht ordnungsgemäße Zeugnisverweigerung des Zeugen hinnimmt (Musielak/Voit/Huber § 400 Rz 1), somit also konkludent auf den Zeugen verzichtet ...

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Zivilprozessordnung / § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Zivilprozessordnung / § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

  (1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll ...

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