Gesetzestext
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
A. Normzweck und dogmatische Einordnung.
Rn 1
§ 31 dient als Wahlgerichtsstand für Klagen von und gegen Vermögensverwalter mit sachlichem Bezug zur Vermögensverwaltung der erleichterten Rechtsverfolgung, vereinfacht bei mehreren Parteien die Prozesskonzentration und beruht überdies auf dem Gesichtspunkt der Beweisnähe, wonach es häufig unter prozessökonomischen Aspekten zweckmäßig ist, Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zur Vermögensverwaltung in räumlicher Nähe zur Verwaltung oder zum verwalteten Vermögen zu führen (Brandbg OLGR 06, 455, 456).
B. Tatbestandsmerkmale.
I. Klagen aus einer Vermögensverwaltung.
Rn 2
§ 31 erfordert, dass der Streitgegenstand sich auf eine Vermögensverwaltung bezieht. Unter Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines oder mehrerer Vermögensgegenstände auf vertraglicher oder gesetzlicher Rechtsgrundlage einschließlich der Geschäftsführung ohne Auftrag zu verstehen, sofern die Verwaltung sich nicht nur auf einzelne Geschäfte beschränkt, sondern auf eine Mehrheit wahrzunehmender Aufgaben bezieht (Brandbg OLGR 06, 455, 456) BAG AP Nr 1 zu § 31), ohne dass es eine Rolle spielt, wenn es dabei bspw nur um die fortgesetzte Ausführung gleichartiger Geschäfte geht (RGZ 20, 364). Ausschlaggebend ist, dass die Tätigkeit selbstständig, eigenverantwortlich und fremdnützig erfolgt, treuhänderischen Charakter hat und die Pflicht zur Rechnungslegung impliziert (Brandbg OLGR 06, 455, 456; Hambg Beschl v 22.8.18 – 11 AR 13/18, Rz 13 – juris). Typische Beispiele für eine Vermögensverwaltung idS sind die gerichtlich angeordnete Betreuung im Bereich der Vermögenssorge (Hamm Beschl v 19.11.18 – 32 SA 52/18, Rz 13 – juris), die Verwaltung des Nachlasses dur...