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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 296a ZPO – Vor ... / C. Ausschlussgründe (S 2).

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 6

Es dürfen nicht die Voraussetzungen der Wiedereröffnung (s dazu § 156 Rn 2; BGH NJW 93, 134; 00, 142, 143; BAG NJW 08, 1097, 1101 f [BAG 06.09.2007 - 2 AZR 264/06]) vorliegen. Daher sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 geben (BGH 16.9.16 – V ZR 3/16 Rz 13). Insoweit ist – vom Fall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen – die Wiedereröffnung nur geboten, wenn sich aus dem nicht nachgelassenen Vorbringen ergibt, dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsgemäßen Verhaltens des Gerichts, insb einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (BGH NJW 00, 142, 143; 07, 1357, 1360 [BGH 11.01.2007 - IX ZR 31/05]). Ferner darf kein Fall der Fristsetzungen nach §§ 283, 139 V vorliegen (s § 296 Rz 21, 23): Trägt die Partei innerhalb einer ihr nach § 283 Satz 1 gesetzten Frist zum verspäteten Vorbringen des Gegners vor, ist ihr (ggf neuer tatsächlicher)Vortrag (dazu BGH NJW 18, 1686 [BGH 27.02.2018 - VIII ZR 90/17] Rz 22) – das Recht, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, umfasst auch das Recht, neue Beweisanträge zu stellen (BGH 25.10.13 – V ZR 147/12 Rz 25) – zu berücksichtigen (BGH 23.3.21 – II ZR 80/20) und, wenn der Vortrag über den Rahmen einer einfachen Gegenerklärung hinausgeht, dem Gegner zur Kenntnis zu bringen (BVerfG 14.12.15 – 2 BvR 3073/14 Rz 15); im Ausnahmefall ist die Verhandlung wieder zu eröffnen. Das gilt selbst dann, wenn das Urt bereits gefällt (§ 309), aber noch nicht verkündet ist (BGH NJW 02, 1426 [BGH 01.02.2002 - V ZR 357/00]; BAG NJW 09, 1163, 1164 [...

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