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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 26 ZPO – Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen.

Robert Bey
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Gesetzestext

 

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

 

Rn 1

§ 26 normiert einen besonderen Gerichtsstand, der dem Kl die Wahl eröffnet (§ 35), den Bekl auch außerhalb seines allg Gerichtsstandes zu verklagen. Dabei bezweckt die Vorschrift, für bestimmte persönliche Klagen mit zwingendem Bezug zum Grundstückseigentum – wobei auch hier wie bei § 24 grundstücksgleiche Rechte mitgemeint sind (§ 24 Rn 3; BeckOKZPO/Toussaint § 26 Rz 1) – die Möglichkeit der Befassung eines ortsnahen Gerichts mit dem Rechtsstreit zu eröffnen (Rostock OLGR 98, 169; Frankf 10.7.13 – 11 AR 51/13 – juris). Überdies soll durch § 26 die Rechtsverfolgung prozessual effektuiert werden (Frankf NZM 14, 448).

B. Tatbestandsmerkmale.

I. Persönliche Klagen.

 

Rn 2

Das Tatbestandsmerkmal ›persönliche Klage‹ korrespondiert zwar nicht mit der Terminologie des BGB. Der Wortsinn des Merkmals und der gesetzessystematische Vergleich mit § 24 legen aber nahe, dass damit ausschließlich Klagen zur Verfolgung schuldrechtlicher Ansprüche gemeint sind. Gleichwohl billigt die Rspr eine extensiv-teleologische Auslegung des Merkmals dahingehend, dass außer Klagen zur Verfolgung schuldrechtlicher Ansprüche auch solche dinglichen Klagen von § 26 erfasst sind, die nicht unter § 24 subsumierbar sind (Stuttg NZM 99, 173, 174).

II. Klage gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche.

 

Rn 3

Eine Klage ist dann gg den Eigentümer oder Besitzer als solchen gerichtet, wenn Eigentum oder Besitz Anspruchsvoraussetzung des verfolgten Anspruchs sind; demnach können nur der Eigentümer oder der Besitzer der unbeweglichen Sache hinsichtlich der Klage passivlegitimiert sein (Stuttg NZM 99, 173, 174; Zö/Schultzky § 26...

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