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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 176 ZPO – Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

(1) 1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(2) 1Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. 2Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Abs 1 übernimmt die Regelung des bisherigen § 175 und gestattet die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. Abs 2 greift die Regelungen des § 176 I 1 und 2 auf. Wird zur Zustellung eines Schriftstücks der Post, einem Justizbediensteten oder einem GV ein Zustellungsauftrag erteilt oder eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Bietet die Zustellung nach §§ 173–175 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist gem § 176 zuzustellen. § 176 Abs 2 ist die sicherste Form der Zustellung; insb wird bei unberechtigter Annahmeverweigerung die Zustellung fingiert (§ 179). Auf die Parteizustellung ist § 176 nicht anwendbar. Für das Verwaltungsverfahren enthält § 4 VwZG eine entspr Zustellmöglichkeit, lässt aber auch ein ›Übergabe-Einschreiben‹ genügen. Für das Strafverfahren s § 37 StPO. Auch Auslandszustellungen sind durch Einschreiben mit Rückschein möglich (§ 183 Rn 3).

B. Einschreiben mit Rückschein.

 

Rn 1a

§ 176 Abs 1 dient der Vereinfachung der Zustellung und der Kostenersparnis. Es handelt sich um eine eigenständige Zustellungsart, auf die §§ 177–181 nicht anwendbar sind (arg § 176 II, s BSG NJW 05, 1303 [BSG 07.10.2004 - B 3 KR 14/0...

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Zivilprozessordnung / § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Zivilprozessordnung / § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

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