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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 165 ZPO – Beweiskraft des Protokolls.

Dr. Karl-Werner Dörr
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Gesetzestext

 

1Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 2Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

A. Gegenstand und Umfang der Beweiskraft.

I. Funktion.

 

Rn 1

Die gesetzliche Beweisregel erfasst das Sitzungsprotokoll unter Einbeziehung einer eventuellen Berichtigung und entfaltet Beweiskraft für alle Förmlichkeiten der Verhandlung (worunter auch die Güteverhandlung zählt). Daneben erfüllt das ordnungsgemäß errichtete Protokoll die Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde, weshalb die Beweiskraft des § 165 von den Beweiswirkungen der §§ 415, 418 flankiert wird (St/J/Roth Rz 2). Hinsichtlich aller notwendigen Feststellungen entfaltet § 165 auch eine negative Beweiskraft; fehlen hierzu Protokollangaben, steht mit der Beweiswirkung des § 165 fest, dass die zu protokollierenden Vorgänge nicht stattgefunden haben. Demgegenüber erlaubt die fehlende fakultative Protokollierung keine mit Beweiswirkung versehenen Rückschlüsse. Die Beweiswirkung ist auf das konkrete Prozessrechtsverhältnis beschränkt und in einem etwaigen Folgeprozess nicht zu beachten. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren sind die für die Verwirklichung der Gebührentatbestände maßgeblichen Umstände ohne Bindung an S 1 zu ermitteln (Musielak/Voit/Stadler Rz 1; Ddorf MDR 89, 751). Bei Widersprüchen zwischen Protokoll und Urteilstatbestand genießt der Beweiswert des Protokolls den Vorrang (§ 314 S 2).

II. Förmlichkeiten der Verhandlung.

 

Rn 2

Der äußere Hergang der Verhandlung (§ 160 I) sowie alle Feststellungen nach § 160 II, soweit diese den äußeren Ablauf der Verhandlung betreffen, werden von der Beweisregel erfasst. Hierzu zählen insb die Verhandlung nach der Beweisaufnahme nach §§ 279, 285 und das Stellen von Prozessanträgen (St/J/Roth Rz 10) sowie Erledigungserklärungen. Auch Abgabe un...

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Zivilprozessordnung / § 165 Beweiskraft des Protokolls
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