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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 239 FamFG – Abänderung von Vergleichen und Urkunden.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Abänderung von nicht der Rechtskraft fähigen, aber gleichwohl bindenden Unterhaltstiteln, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten und findet ihre Entsprechung in § 323a ZPO.

B. Zulässigkeit (Abs 1).

I. Anwendungsbereich: Gerichtliche Vergleiche oder vollstreckbare Urkunden (Abs 1 S 1).

 

Rn 2

Die Vorschrift bestimmt in Abs 1 S 1 ihren Anwendungsbereich: Prozessvergleiche nach § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO und vollstreckbare Urkunden unterliegen der Abänderung, sofern sie eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.

1. Vergleiche.

 

Rn 3

Der Abänderung nach § 239 unterliegen zunächst Vergleiche nach § 794 I Nr 1 ZPO; es muss sich um einen wirksam geschlossenen Verfahrensvergleich handeln; unerheblich ist, ob dieser gem § 113 I 1 iVm § 160 ZPO protokolliert wurde oder ob sein Zustandekommen durch Beschluss gem § 113 I 1 iVm § 278 VI 2 ZPO festgestellt wurde. Auch ein im VKH-Prüfungsverfahren geschlossener Vergleich ist nach § 239 abänderbar (Prütting/Helms/Bömelburg § 239 Rz 7; Sternal/Weber § 239 Rz 5). Gleiches gilt für Anwaltsvergleiche, die gem §§ 796a–796c ZPO durch Beschluss für vollstreckbar erklärt wurden (BGH FamRZ 06, 261; Prütting/Helms/Bömelburg § 239 Rz 8; Sternal/Weber § 239 Rz 6). Privatschriftliche Unterhaltsvereinbarungen und außergerichtliche Vergleiche schaffen keine Vollstreckungstitel und können selbst dann nicht nach § 239 abgeänder...

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