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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 323a ZPO – Abänderung von Vergleichen und Urkunden.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

(1) 1Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

A. Normzweck.

I. Regelungsgehalt.

 

Rn 1

Die Regelung des § 323a ersetzt die bisherige Verweisung in § 323 IV aF auf die Absätze I–III. Das ist grds zu begrüßen, da die Verweisung als überholt anzusehen war. Bei Schaffung des § 323 IV aF im Jahre 1919 war das materiell-rechtliche Institut des Fortfalls der Geschäftsgrundlage noch nicht entwickelt, so dass die einzige Abänderungsmöglichkeit, die das Gesetz für Urteile vorsah, auf gerichtliche Vergleiche und außergerichtliche vollstreckbare Urkunden erstreckt wurde. Nach Entwicklung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und erst recht nach dessen Normierung in § 313 BGB führte die beabsichtigte Erweiterung der Abänderungsmöglichkeit durch die zeitlichen Schranken des § 323 II und III zu einer Einschränkung, die sonst bei anderen Titeln nicht bestanden hätte. Aus diesem Grund wurden § 323 II und III auf andere Titel als Urteile nach der bisherigen Rechtslage nicht angewendet (BGHZ 85, 64, 73 = NJW 83, 228; NJW 10, 2349; NJW 12, 2514, 2515; NJW 13, 2358 Rz 15). Da die inhaltlichen Voraussetzungen der Abänderung sonstiger Titel zudem dem materiellen Recht zu entnehmen sind (BGHZ 128, 323 = NJW 95, 1346), hatte die Verweisung auf § 323 I – bis auf die Bezeichnung der Klage als Änderungsklage – praktisch keine Bedeutung mehr. Für die in § 323 IV aF noch mit angeführten Titel nach § 794 I Nr 2a richtet sich das Verfahren ab 1...

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Zivilprozessordnung / § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Zivilprozessordnung / § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden

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