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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 141 FamFG – Rücknahme des Scheidungsantrags.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen. Dies gilt nicht für Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder Pfleger betreffen, sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

A. Rücknahme des Scheidungsantrags.

 

Rn 1

Ein Scheidungsantrag kann gem § 113 I 2 iVm § 269 I, II ZPO in jeder Instanz (bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses) zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist dem Gericht ggü zu erklären (§ 269 II 1 ZPO) und erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes oder in der mündlichen Verhandlung (§ 269 II 2 ZPO). Die Erklärung der Rücknahme unterliegt dem Anwaltszwang, § 114 I. Ohne Einwilligung des Antragsgegners kann der Scheidungsantrag nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, § 269 I ZPO. Die förmliche Vernehmung des Antragsgegners im Ehescheidungsverfahren gem § 128 I 1 ist noch kein mündliches Verhandeln iSd § 269 I ZPO, selbst wenn der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zugestimmt hat. Dieser hat erst dann iSv § 269 I ZPO verhandelt, wenn er seinen Antrag stellt oder sich zur Hauptsache einlässt (BGH FamRZ 04, 1364). War der Antragsgegner im Verfahren nicht anwaltlich vertreten, stellt seine Zustimmung zur Scheidung kein Verhandeln iSv § 269 I ZPO dar, weshalb es seiner Zustimmung zur Rücknahme nicht bedarf (BGH FamRZ 04, 1364; Oldbg MDR 14, 478; Köln NJW-RR 11, 509, 510). Für die Erklärung der Zustimmung enthält § 134 I Erleichterungen; sie kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Ver...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
Gesetz über das Verfahren i... / § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags

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